Grenzüberschreitende Private Equity-Strukturen: komplex, üblich und angemessen

StB Dr. Thomas Töben, YPOG, Berlin

Internationale, grenzüberschreitende Private Equity (PE) Strukturen sind komplex. Die Komplexität und Internationalität rufen bei jenen, denen die Gründe für die Komplexität nicht bekannt sind, Misstrauen hervor, mitunter auch Missgunst. Erläuterungen zu den Gründen für die Zwischenschaltung verschiedener Gesellschaften in mehreren Ländern sind daher vonnöten. Aufklärung ist auch wegen der aktuellen Ermittlungen Münchner Steuerbehörden gegen Manager von Private Equity Fonds geboten. » weiterlesen

Faktischer Geschäftsführer: Ein Schatten seiner selbst („Shadow Director“)

StB Dr. Thomas Töben, YPOG, Berlin

Seit schon etwa zwei Jahren geraten Private Equity (PE)-Fonds-Strukturen verstärkt ins Visier von deutschen Ermittlungsbeamten. Obwohl die untersuchten Strukturen üblich, aber auch sehr unterschiedlich sind, geht es in mehreren Ermittlungsverfahren ohne ausreichende Differenzierung stets nur um ein Kernthema, nämlich den „Ort der Geschäftsleitung“. Die erhobenen Vorwürfe gegen deutsche Manager und Berater von PE-Fonds mit Kapitaleinkünften sind angesichts eindeutiger Rechtsprechung unbegründet. Die lang andauernden Ermittlungen sind jedoch geeignet, Deutschland als Standort für Private Equity schwer zu beschädigen. Kapitalzusagen können ausbleiben, PE-Manager abwandern. Innovative Investitionen unterbleiben. Daran kann niemand ein Interesse haben. » weiterlesen

Tax Compliance Praxis: Ein Blick auf die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags gem. § 10 Abs. 3 AStG nach aktuellem und neuem Recht

StB André Fest, Counsel bei POELLATH, München

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz (AStG) in der Struktur eines Private Equity Fonds nimmt einen nicht zu unterschätzenden Stellenwert ein. Dies liegt daran, dass die Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung bereits bei geringsten Beteiligungsquoten zur Anwendung kommen können – vorausgesetzt, die ausländische Zwischengesellschaft erzielt überwiegend passive Einkünfte. Soweit die Regelungen nach §§ 7 ff. AStG greifen, stellt sich unweigerlich die Frage nach der Art der Einkünfteermittlung. Die Antwort liefert § 10 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 AStG nach aktuellem und neuem Recht. » weiterlesen

FG München: Carried Interest ist Ergebnisverteilung und keine Tätigkeitsvergütung

StB Dr. Thomas Töben, SMP, Berlin

Das noch nicht veröffentlichte Urteil des FG München vom 17.11.2020 (12 K 2334/18) zur steuerlichen Einordnung des sog. Carried Interest hat nicht nur für vermögensverwaltende Private Equity (PE) und Venture Capital (VC) Fonds Bedeutung. Das Urteil hilft auch bei der zutreffenden, abkommensrechtlichen Einordnung des Carried Interest in grenzüberschreitenden PE/VC-Strukturen. » weiterlesen

Aktuelle Fragen des Investmentsteuergesetzes und der Hinzurechnungsbesteuerung bei Private Equity Fonds

RA Dr. André Blischke, P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Im Rahmen des von der P+P Training GmbH ausgerichteten „Munich Private Equity Training“, das vom 15. bis zum 19.06.2020 als Online-Veranstaltung stattgefunden hat (eMUPET), stand u.a. eine Auswahl aktueller Fragen des Investmentsteuergesetzes (InvStG) und der Hinzurechnungsbesteuerung bei Private Equity (PE) Fonds auf dem Programm. Auf die wesentlichen und für die Beratungspraxis bedeutsamen Aspekte, die der Verfasser zusammen mit Dr. Alexander Mann (Mitglied der hessischen Finanzverwaltung), Dr. Peter Bujotzek und Ronald Buge (beide P+P Pöllath + Partners) besprochen hat, wird nachfolgend näher eingegangen. » weiterlesen

Mitteilungspflichten im Bereich von Private Equity und Venture Capital Fonds bei Nutzung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen nach DAC 6

RA Dr. Andreas Gens, LL.M., ist Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Mit Wirkung vom 01.01.2020 ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/822 zur Amtshilferichtlinie (Directive on Administrative Cooperation – kurz: DAC 6) in nationales Recht um. Damit besteht ab dem 01.07.2020 die Pflicht, dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) innerhalb von 30 Tagen eine grenzüberschreitende Steuergestaltung mitzuteilen. Eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden kann. Zwar gilt das Gesetz für Steuergestaltungen nach dem 30.06.2020, allerdings werden auch Fälle erfasst, bei denen der erste Schritt der Gestaltung nach dem 24.06.2018 und vor dem 01.07.2020 umgesetzt wurde. „Altfälle“, die in den Anwendungsbereich des neuen Gesetzes fallen, müssen dem BZSt innerhalb von zwei Monaten nach dem 30.06.2020 mitgeteilt werden. Bei unterlassener Mitteilung droht für „Altfälle“ allerdings kein Bußgeld. Wesentliche Voraussetzung für die Mitteilungspflicht ist das Vorliegen eines Kennzeichens (sog. „hallmark“). Daneben sieht das Gesetz für bestimmte Fälle vor, dass ein Hauptvorteil der Gestaltung die Erlangung eines steuerlicher Vorteils sein muss (sog. „main-benefit-test“). » weiterlesen

Gebot der Stunde nach EuGH-Urteil: Umsatzsteuerbefreiung für sämtliche Investmentvermögen

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Am 09.12.2015 erging das mit Spannung erwartete EuGH-Urteil in der Rechtssache Fiscale Eenheid (Rs. C-595/13) zur Umsatzsteuerbefreiung für „die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen“ gemäß der 6. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Die erste, hier interessierende Vorlagefrage des niederländischen Gerichts betrifft die Reichweite der Definitionsbefugnis der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Begriffs der umsatzsteuerbefreiten „Sondervermögen“ (in der englischen Fassung: special investment funds). Insoweit folgt der EuGH dem Schlussantrag der Generalanwältin vom 20.05.2015 (vgl. hierzu Bujotzek, Steuerboard vom 27.07.2015; zu der zweiten Vorlagefrage betreffend den Begriff „Verwaltung“ vgl. Fischer, Steuerboard vom 26.08.2015): Sämtliche Investitionsvehikel, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterworfen sind, sind „Sondervermögen“ im Sinne der unionsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiung. Die Definitionsbefugnis der Mitgliedstaaten ist insoweit durch die Harmonisierung des Aufsichtsrechts überlagert. » weiterlesen

Verwaltung von Private Equity Fonds und anderen AIFs demnächst auch in Deutschland steuerfrei? (Rs. C-595/13, Fiscale Eehheid)

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

RA Dr. Peter Bujotzek, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Anders als in den meisten europäischen Ländern unterliegt die Verwaltung von Private Equity Fonds und anderen Alternativen Investmentfonds (AIF) in Deutschland der Umsatzsteuer. Das liegt unter anderem daran, dass Deutschland die Umsatzsteuerbefreiung für „die Verwaltung von durch die Mitgliedsstaaten als solche definierten Sondervermögen” gemäß der 6. Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sehr eng interpretiert. Gemäß der deutschen Umsetzungsnorm (§ 4 Nr. 8 Buchst. h UStG) ist nur die Verwaltung von „Investmentfonds“ (d.h. v.a. OGAW oder offene Immobilienfonds) umsatzsteuerfrei, nicht aber von Private Equity Fonds und anderen AIFs (sog. „Investitionsgesellschaften“), obwohl letztere ebenso wie Investmentfonds einer europaweit harmonisierten Regulierung unterliegen. » weiterlesen