Verrechnung von „Altverlusten“ mit Kapitalerträgen nur noch 2013 möglich

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

2013 besteht letztmalig die Möglichkeit, sog. „Altverluste“ (insbesondere Verluste aus anlässlich der „Finanzkrise“ erfolgten Wertpapierverkäufen) mit bestimmten positiven Kapitalerträgen zu verrechnen, die im Grundsatz der Abgeltungsteuer unterliegen würden (§ 20 Abs. 2 EStG). Die gegenwärtige Situation an den Märkten wird in vielen Fällen die passende Gelegenheit hierzu bieten.

Insoweit ist ggf. Handlungsbedarf bis zum Jahresende gegeben. Eine erfolgreiche Verlustverrechnung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wird allerdings nur gelingen, wenn die gezielte Aufdeckung von Gewinnen sorgfältig geplant wird.

Gesondert festgestellte „Altverluste“

„Altverluste“ sind solche Verluste, die der Stpfl. grds. vor 2009 aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat (§ 23 EStG a. F.), d. h. insbesondere Verluste aus Wertpapierverkäufen innerhalb der früher (d. h. vor Einführung der Abgeltungsteuer) geltenden Jahresfrist (diese gilt für vor dem 1. 1. 2009 angeschaffte Kapitalanlagen grds. fort, § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG) sowie aus Immobilienveräußerungen innerhalb der 10-Jahres-Frist. » weiterlesen

Ist Verlustnutzung Gestaltungsmissbrauch?

Steuerpflichtige und ihre Berater wollen das deutsche Steuerrecht für Ihre Zwecke stets steueroptimal nutzen. Dies ist innerhalb der bestehenden Gesetze grundsätzlich weder verboten noch verwerflich. Von den Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerrechts darf der Steuerpflichtige Gebrauch machen. Stehen ihm mehrere Wege offen, kann er denjenigen wählen, bei dem die geringste Steuer anfällt. Er darf jedoch die Steuergesetze nicht umgehen, indem er Gestaltungsmöglichkeiten durch die Wahl eines rechtlich oder wirtschaftlich unangemessenen Weges missbräuchlich ausnutzt. In einem interessanten Fall hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob das steuerliche Ziel der Verlustnutzung missbräuchlich oder ein ausreichender wirtschaftlicher Grund für eine zulässige Gestaltung ist. » weiterlesen

Der teure Euro

RA StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei Pöllath + Partners, München

Ein Unternehmer musste im Jahr 2004 seine GmbH, der es vermutlich schlecht ging, für einen symbolischen Kaufpreis von 1 € verkaufen. Dieser € wurde ausweislich des Vertrages sogar bezahlt. Der Unternehmer hatte die GmbH 14 Jahre zuvor für 70.000 DM erworben und jedenfalls seit 2001 keine Dividenden daraus erzielt. Er hoffte, den Verlust von knapp 70.000 DM vollständig steuerlich geltend machen zu können. Finanzamt und FG Düsseldorf (Urteil vom 9. 7. 2010 – 1 K 337/07 E, DB 2010 S. 2201 [LS]) versagten ihm dies, lediglich die Hälfte seines Verlustes wurde zum steuerlichen Abzug zugelassen. Was war geschehen? » weiterlesen