Die Ausgestaltung der Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 50 d Abs. 3 EStG ist maßgeblich dafür, ob sich ausländische Steuerpflichtige auf Quellensteuerreduktionen, die Doppelbesteuerungsabkommen oder die Mutter-Tochter- bzw. Zins-Lizenz-Richtlinie der EU vorsehen, berufen können. Die Vorschrift hat die Bekämpfung von treaty shopping und directive shopping zum Ziel. Aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Deutschland bzgl. des Verstoßes des bisherigen § 50d Abs. 3 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und gegen die genannten Richtlinien wurde Deutschland zur Änderung der Norm aufgefordert. Dieser Aufforderung ist Deutschland durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz nachgekommen. Das Gesetz ist am 1. 1. 2012 in Kraft getreten. Nach § 52 Abs. 1 EStG ist die Änderung des § 50 d Abs. 3 EStG auf Zahlungen, die ab dem 1. 1. 2012 geleistet werden, anzuwenden. » weiterlesen
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Deutsche „Anti-Treaty-Shopping“-Regelung auf dem Weg zum EuGH?
Die EU-Kommission hat die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens § 50d Abs. 3 EStG gezündet. Mit dieser Vorschrift soll die missbräuchliche Zwischenschaltung substanzschwacher Holdinggesellschaften zwecks Optimierung der Dividendenroute verhindert werden. Derartige Gestaltungen werden im Fachjargon als Treaty oder Directive Shopping bezeichnet und lohnen sich für Steuerpflichtige, die weder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen noch nach der Mutter-/Tochter-Richtlinie berechtigt sind, Gewinnausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften quellensteuerfrei zu vereinnahmen. » weiterlesen