Verbindlichkeiten oder Rückstellungen sind im Falle der Abhängigkeit von künftigen Einnahmen oder Gewinnen nach § 5 Abs. 2a EStG erst dann anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Die Vorschrift gilt grundsätzlich auch für Rangrücktrittsvereinbarungen.
Unterscheidung: einfacher oder qualifizierter Rangrücktritt
Dabei ist zwischen einfachen und qualifizierten Rangrücktritten zu unterscheiden. Ein einfacher Rangrücktritt sieht eine Rückzahlung der Verbindlichkeit nur dann vor, wenn der Schuldner hierzu zukünftig in der Lage ist diese aus zukünftigen Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus anderem – freien – Vermögen zu tragen und der Gläubiger mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt (Rangrücktritt mit Besserungsabrede). » weiterlesen