Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) haben seit jeher besonderes Interesse in steuerlicher Rechtsprechung und Literatur gefunden. Dies gilt für aktive und passive RAP gleichermaßen, die in § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 u. 2 EStG steuerbilanziell tatbestandssymmetrisch formuliert sind. Für die Handelsbilanz haben sie mit § 250 HGB eigene Grundlagen mit europäischen Wurzeln. RAP sind primär Ausfluss eines dynamischen Bilanzzwecks, der auf eine periodengerechte, willkürfreie Gewinnermittlung bei gleichzeitiger Beachtung von Vorsichts- und Realisationsgrundsätzen abzielt. RAP sind subsidiäre Bilanzposten eigener Art, keine Wirtschaftsgüter. Eine Bewertung gem. § 6 EStG erfolgt nicht.