Seit Jahrzehnten hat Deutschland ein verfassungswidriges Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Zuletzt stellte die weitgehende Verschonung (85 Prozent bzw. 100 Prozent) beim Übergang von Personenunternehmen und anderen Familiengesellschaften einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) dar. Großvermögen anderer Art waren nicht begünstigt. Ein Beispielsfall: Wer ein Familienunternehmen im Wert von 110 Mio. Euro erbte und daneben ein Bardepot i.H.v. 50 Mio. Euro, musste Erbschaftsteuer nur auf die 50 Mio. Euro zahlen (z.B. 30 Prozent, d.h. 15 Mio. Euro Erbschaftsteuer). Wer dagegen ein Wertpapierdepot i.H.v. 160 Mio. Euro erbte, unterlag damit in voller Höhe der Erbschaftbesteuerung (48 Mio. Euro Erbschaftsteuer). » weiterlesen