Die Konstellation ist einfach: Ein Unternehmer betreibt eine Internet-Webseite, über die verschiedene Nutzer (sog. Drittanbieter) Wirtschaftsgüter zum Verkauf anbieten. Je häufiger solche Verkäufe erfolgreich sind, desto mehr Umsatz erzielt der Drittanbieter. An diesen Umsätzen partizipiert grundsätzlich auch das FA über die USt, wenn die Umsätze einen bestimmten Schwellenwert überschreiten. I. d. R. also eine Win-Win-Situation für den Betreiber, die Drittanbieter und den Fiskus. Jedenfalls theoretisch. Denn in praxi bleibt der Fiskus regelmäßig auf der Strecke, wenn die Drittanbieter die zur Umsatzbesteuerung erforderlichen Angaben nicht machen und damit die Umsätze nicht der USt unterworfen werden. Die Finanzverwaltung wird also versuchen, die Besteuerung sicherzustellen und an die notwendigen Daten zu gelangen. Da die Drittanbieter regelmäßig unter Pseudonymen auftreten und die richtigen Namen nicht bekannt sind, bietet es sich an, ein Sammelauskunftsersuchen an den Betreiber zur Bekanntgabe aller seiner Nutzer mit einem Umsatz oberhalb des vorgenannten Schwellenwertes zu richten. Die Frage, ob ein solches Sammelauskunftsersuchen rechtmäßig ist, war dann auch Gegenstand einer jüngsten Entscheidung des BFH vom 16. 5. 2013 (II R 15/12, DB0600503). » weiterlesen
Schlagwort-Archive: Sammelauskunftsersuchen
Grenzen im Netz
Die Transparenz des Internets endet an der Landesgrenze. Dieser Befund lässt sich jedenfalls im Steuerrecht treffen. Ein interessantes Beispiel hierfür ist eine kürzlich vom Niedersächsischen FG entschiedene Klage gegen ein Sammelauskunftsersuchen.
Das Auskunftsersuchen betraf eine Internetplattform, über die verschiedene Anbieter aus Deutschland Waren verkauften. Das Finanzamt verlangte von einer deutschen Gesellschaft Angaben darüber, welche Nutzer mit Wohn- oder Geschäftssitz in Niedersachsen im streitigen Zeitraum 2007–2009 für mehr als 17.500 € pro Jahr Verkäufe über diese Plattform getätigt hatten. Zu den einzelnen Nutzern wurden u. a. Name, Vorname und Geburtsdatum abgefragt, bei Gesellschaften zusätzlich Name, Vorname und das Geburtsdatum der Gesellschafter, darüber hinaus Telefon- und E-Mail-Adressen, Bankverbindungen sowie Kreditkartennummern und Einzelaufstellungen der Verkäufe. Das Finanzamt begründete das Verlangen damit, es sei festgestellt worden, Nutzer von Internetplattformen, auf denen Wirtschaftsgüter unter Pseudonym verkauft werden könnten, würden die Verkäufe nicht immer ordnungsgemäß steuerlich deklarieren. » weiterlesen