Sanierungserlass reloaded! – Die Reaktionen von BMF und Gesetzgeber auf den Beschluss des Großen Senats

RA/StB Dr. Christian Böing, LL.M., Partner im Bereich Tax & Legal bei PwC, Düsseldorf

Der Große Senat des BFH hat mit seinem Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15, RS1228847, veröffentlicht am 08.02.2017) für ein Erdbeben in der Restrukturierungslandschaft gesorgt. Mit einem – allerdings ausführlich begründeten – Federstrich wurde der Sanierungserlass (BMF vom 27.03.2003, BStBl. I 2003 S. 240 = DB 2003 S. 796, sowie vom 22.12.2009, BStBl. I 2010 S. 18 = DB 2010 S. 83), bislang der Rettungsanker in vielen gerichtlichen und außergerichtlichen Sanierungen, beseitigt. Für laufende, aber auch für bereits abgeschlossene Sanierungen ist hierdurch eine große Rechtsunsicherheit entstanden. Dem dringenden Ruf aus der Sanierungspraxis nach einer zügigen Beseitigung dieses Schwebezustands sind die Verwaltung und der Gesetzgeber quasi zeitlich in lobenswertem Rekordtempo gefolgt. Im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung hat sich das BMF mit Schreiben vom 27.04.2017 (DB 2017 S. 996) zur weiteren Anwendung des bisherigen Sanierungserlasses geäußert. Am selben Tag hat der Bundestag in 2./3. Lesung die Einführung einer gesetzlichen Regelung (§ 3a EStG) beschlossen, die noch der Zustimmung des Bundesrats und der EU-Kommission bedarf (vgl. hierzu Seer, DB1237511). » weiterlesen

Sanierungserlass gekippt – unüberwindbare Hürde für Unternehmensretter?

RA Dr. Ralf Bornemann, Partner / StB Dr. Alf Hillen, Partner bei der dhpg, Bonn.

Der Große Senat des BFH hat mit dem Sanierungserlass des BMF Anfang Februar 2017 ein wichtiges Werkzeug für die Rettung angeschlagener Unternehmen verworfen (BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, RS1228837; vgl. dazu Werth, DB 2017 S. 337). Künftig wird es den Steuererlass auf Sanierungsgewinne in dieser Form nicht mehr ohne weiteres geben.  Dennoch gibt es Möglichkeiten, die Folgen einer Besteuerung des Sanierungsgewinns zu mildern. » weiterlesen

BGH zum Sanierungserlass

Prof. Dr. iur. Heribert M. Anzinger, Ulm

Prof. Dr. iur. Heribert M. Anzinger, Ulm

Jetzt ist die Zivilgerichtsbarkeit dem BFH zuvorgekommen und die Rechtsprechung zur Gesetzmäßigkeit des Sanierungserlasses (BMF-Schreiben v. 27.3.2003, BStBl. I 2003 S. 240 = DB0024884) um eine Stimme reicher. In einem Haftungsprozess hatte der BGH (Urteil. v. 13.3.2014 – IX ZR 23/10, DB0652093) über die Frage zu entscheiden, ob ein Berater seinem Mandanten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er es unterlässt, diesem zu raten, den Sanierungserlass bei Vorliegen der Voraussetzungen des BMF-Schreibens durch Einspruch durchzusetzen. Er hat sie bejaht, sich dabei tief mit einem steuerrechtlichen Meinungsstreit beschäftigt und mit der gebotenen Zurückhaltung auch eine eigene Position zur Geltung des Sanierungserlasses angedeutet.Der zweite Leitsatz der Entscheidung ist ebenso kurz wie einleuchtend: „Unterlässt der Steuerberater es pflichtwidrig, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch auf eine steuerliche Sonderbehandlung nach dem sogenannten Sanierungserlass hat, kann er diesem für die daraus erwachsenden Nachteile haften, auch wenn der Sanierungserlass sich später als gesetzeswidrig herausstellen sollte.“ » weiterlesen

Bundesfinanzhof bestätigt Sanierungserlass

StB Dr. Michael Best, Partner bei Pöllath & Partners, München

Die Finanzverwaltung gewährt in bestimmten Fällen sanierungsbedürftigen Unternehmen steuerliche Erleichterungen (Sanierungserlass). Mit Urteil vom 14. 7. 2010 hat der BFH hierzu erstmals Stellung genommen nachdem die erstinstanzliche Rechtsprechung stark divergierte. Der BFH stützt in seinem Urteil die Vorgehensweise der Finanzverwaltung und erteilt damit indirekt der hiervon abweichenden Rechtsprechung des FG München eine Absage, auch wenn der BFH in dem konkret zu entscheidenden Fall die Gewähr von Steuererleichterungen ablehnte, da es sich um eine unternehmerbezogene Sanierung anstatt einer unternehmensbezogenen Sanierung gehandelt habe. » weiterlesen

Keine Steuer auf Sanierungsgewinne: Ein Gebot der Stunde – kein Privileg!

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Bei jeder Insolvenz werden die Schulden in der Regel nur mit einer kleinen Quote bedient, die übrigen Schulden entfallen mit der Folge, dass ein Buchgewinn entsteht. Fielen darauf Steuern an, würde jede Rettung des Unternehmens durch Übernahme scheitern. Denn diese Steuer führt, wenn man so will, zur Anschlussinsolvenz. Sie muss erlassen werden. Bei einer „normalen“ Insolvenz entsteht diese Steuer erst gar nicht. In der Planinsolvenz überlebt jedoch das Schuldnerunternehmen als Rechtsträger. Deshalb ist das Thema relevant. » weiterlesen