Fundament des § 8c KStG angeschlagen – Flickwerk im „JStG 2018“

StB Dipl.-Kffr. Martina Ortmann-Babel, Partner des National Office Tax der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart

Nach dem Kerngedanken der Verlustuntergangsvorschrift des § 8c KStG führen schädliche Anteilseignerwechsel zu einem Verlustuntergang. So wird das ansonsten grundsätzlich für Kapitalgesellschaften geltende Trennungsprinzip durchbrochen und systematisch eigentlich völlig unbeachtliche Änderungen im Gesellschafterbestand können einen quotalen bzw. vollständigen Verlustuntergang auf Ebene der Kapitalgesellschaft bewirken. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des quotalen Verlustuntergangs nach § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG für schädliche Beteiligungserwerbe im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2015 festgestellt hat, hätte der Gesetzgeber über seinen Schatten springen und eine Neukonzeption der Verlustnutzungsbeschränkungen angehen sollen. Was ein mutiger Schritt hätte werden können, ist eine kümmerliche Mindestreaktion geworden. Der Gesetzgeber repariert im „Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018)“ nämlich nur die Baustellen des § 8c KStG, deren Reparaturnotwendigkeit durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH unumgänglich wurde – zumindest aber passt die Richtung. » weiterlesen

EUGH bestätigt die Rechtmäßigkeit der Sanierungsklausel im Rahmen des Anteilseignerwechsels – Verlustvorträge bleiben rückwirkend erhalten

RA/WP/StB Andreas Ziegenhagen, Managing Partner Deutschland, Dentons

Der EuGH hat mit Urteil vom 28.06.2018 (Rs. C-203/16 P u.a., RS1274432; vgl. dazu auch Müller, StR kompakt, DB1274429) entschieden, dass die Sanierungsklausel zum Erhalt der Verlustvorträge im Rahmen des Anteilseignerwechsels bei Kapitalgesellschaften gem. § 8c Abs. 1a KStG keine unzulässige Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV und mithin rechtmäßig ist. » weiterlesen

EU-Widrigkeit der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1a KStG?

Die Europäische Kommission hatte bereits mit Schreiben vom 24.2.2010 Zweifel an der Vereinbarkeit der Sanierungsklausel in § 8c Abs. 1 a KStG mit dem EU-Recht geäußert und daher das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet. Daraufhin hat die deutsche Finanzverwaltung entschieden, die angesprochene Regelung bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden. Bereits durchgeführte Veranlagungen bleiben bestehen, doch im Fall einer Negativentscheidung muss mit einer Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger gerechnet werden. » weiterlesen

Nichtanwendung von Steuergesetzen wegen behaupteter Europarechtswidrigkeit

Vom parlamentarischen Gesetzgeber erlassene und im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetze müssen von der vollziehenden Gewalt befolgt werden, selbst wenn Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen. Nur Gerichte können im Einzelfall Gesetze vorübergehend nicht anwenden, müssen aber dann das Gesetz dem BVerfG vorlegen, welches verbindlich über die Gültigkeit zu entscheiden hat (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Bindung der Verwaltung an Parlamentsgesetze (Art. 20 Abs. 3 GG) und die alleinige Verwerfungskompetenz des BVerfG gehören zu den elementaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen, so dass es zunächst recht seltsam anmutet, wenn sich die Finanzverwaltung unter Hinweis auf Zweifeln an der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Europäischen Recht einseitig von der Gesetzesbindung löst. So geschehen im Fall des § 8c Abs. 1a KStG, der Ausnahmeregelung für den Verlustuntergang bei schädlichen Beteiligungserwerben (sog. Sanierungsprivileg). » weiterlesen

Kippt die EU die Sanierungsklausel im Körperschaftsteuerrecht?

StB Dr. Michael Best, Partner bei Pöllath + Partners, München

Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass die im Rahmen des Verlustabzugs bei Körperschaften geregelte Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) eine unzulässige staatliche Beihilfe darstellen könnte. Ende Februar 2010 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 8. 4. 2010)  hat die EU-Kommission deshalb ein beihilferechtliches Prüfverfahren eröffnet. Die Sanierungsklausel ist somit bis auf Weiteres nicht mehr anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn bereits eine verbindliche Auskunft erteilt worden ist. » weiterlesen