Konkretisierung der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit – keine Berücksichtigung von Vertrauensschutz

RAin Dr. Nicola van Lück, Associate bei Taylor Wessing, Düsseldorf

Nach § 60a AO werden die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit, namentlich die Einhaltung der §§ 51, 59, 60 und 61 AO (sog. formelle Satzungsmäßigkeit), in dem besonderen Feststellungverfahren verbindlich attestiert. Durch die Feststellung der formellen Satzungsmäßigkeit wird Klarheit über den Status der Körperschaft geschaffen: dies ist vor allem relevant für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (vgl. § 63 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO); zudem dient die Feststellung als Grundlagenbescheid für die Körperschaftsteuerfestsetzung (§ 60a Abs. 1 Satz 2 AO). Mit Urteil vom 26.08.2021 (V R 11/20, DB 2022 S. 366) hat sich der BFH zu den Anforderungen an die satzungsmäßige Vermögensbindung nach §§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO geäußert und nimmt Stellung zur Nichtberücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten bei einer erstmaligen negativen Feststellung gem. § 60a Abs. 1 AO. Insbesondere eine Satzungsänderung birgt insoweit besondere Brisanz, da sich hieraus die Verpflichtung zur Übernahme der Regelungen Mustersatzung nach Anlage 1 zu § 60 AO ergeben kann; erfolgt dann keine korrekte Festlegung der Vermögensbindung in der Satzung der Körperschaft, kann der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt werden – und dies bis zu zehn Jahre rückwirkend (§ 61 Abs. 3 AO). Mit Vorliegen von Mängeln in der Satzung ginge zudem die reguläre Besteuerung der Körperschaft einher. » weiterlesen

Änderungsbedarf von Gesellschaftsverträgen und Satzungen von Familienunternehmen nach der Erbschaftsteuerreform

RA Dr. Nils Christian Wighardt, EMBA, Associate bei McDermott Will & Emery, München

RA Dr. Nils Christian Wighardt, EMBA, Associate bei McDermott Will & Emery, München

Am 14.10.2016 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts“ zugestimmt. Das BVerfG hatte mit seiner Entscheidung vom 17.12.2014 (Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, RS1046342; vgl. dazu Stalleiken, DB 2015 S. 18 und Lüdicke, DB0689696) den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 30.06.2016 zu handeln. Die Neuregelung erfolgt rückwirkend ab dem 01.07.2016. Für Familienunternehmen bedeutet dies, dass sie nicht nur mit dem neuen Gesetz und seinen teils dramatischen Steuerbelastungen zurechtkommen, sondern ggf. auch die Gesellschaftsverträge bzw. Satzungen anpassen müssen. » weiterlesen