Neues vom BFH zu inkongruenten Gewinnausschüttungen

Jannis Lührs, Certified tax advisor, Associate bei POELLATH, München

Für inkongruente, von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnausschüttungen besteht in der Praxis ein hohes Bedürfnis. Diese sind auch nach Ansicht der Finanzverwaltung grundsätzlich steuerrechtlich anzuerkennen, wenn eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung basierend auf einer Regelung in der Satzung zivilrechtlich wirksam ist und kein Gestaltungsmissbrauch i.S.v. § 42 AO vorliegt (BMF-Schreiben vom 17.12.2013, BStBl. I 2014 S. 63). Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat der BFH allerdings in seinem aktuellen Urteil vom 28.09.2022 (VIII R 20/20) entschieden, dass unter gewissen Voraussetzungen eine Regelung in der Satzung nicht erforderlich ist und die inkongruente Gewinnausschüttung trotzdem steuerlich anzuerkennen ist. » weiterlesen