Umsatzsteuerfragen bei vorzeitiger Beendigung von Miet- und Pachtverträgen

RA/StB Dipl.-Kfm. Sören Reckwardt, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Das FG Hessen hat sich aktuell mit der Fragestellung zur Qualifikation einer „Abfindungszahlung“ als entgeltliche Leistung beschäftigt (Urteil vom 28.04.2017 – 6 K 1986/16; anhängig beim BFH: XI R 20/17). Der XI. Senat des BFH hingegen hat sich jüngst (Urteil vom 13.12.2017 – XI R 3/16, DB 2018 S. 1061) mit der Frage des Vorsteuerabzugs bzgl. als umsatzsteuerpflichtig qualifizierter „Abfindungszahlungen“ beschäftigt, was einen ersten Ausblick auf die erwartete Entscheidung desselben Senats bezüglich der Revision XI R 20/17 zulässt. » weiterlesen

Amtshaftung der Steuerbehörden – Wo verläuft die Grenze der „Kostenfreiheit des Einspruchsverfahrens“?

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Im Einspruchsverfahren gilt der „Grundsatz der Kostenfreiheit“, d. h. selbst im Fall seines  Obsiegens hat der Stpfl. nach den einschlägigen Vorschriften der AO keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm getragenen Kosten seines steuerlichen Beraters. Begründet wird dies allgemein mit dem Argument, dass das Besteuerungsverfahren als „Massenverfahren“ besonders fehleranfällig sei und das Einspruchsverfahren ggf. nur eine Fortsetzung des eigentlichen Festsetzungsverfahrens darstelle.

In der Praxis sehen sich die Stpfl. allerdings leider häufig Steuerbescheiden gegenüber, die – jedenfalls für den steuerlichen Berater erkennbar – auf einer offensichtlich fehlerhaften Rechtsanwendung oder sogar nur auf einer Nachlässigkeit des FA beruhen. » weiterlesen

Erste Entscheidung zu überlangen Finanzgerichtsprozessen – BFH lehnt Geldentschädigung ab

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Dr. Gerhard Specker, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Seit Dezember 2011 stehen neue Rechtsbehelfe gegen überlange (Finanz-)Gerichtsprozesse zur Verfügung (§ 198 GVG). Mit der Verzögerungsrüge kann der Kläger eine unangemessene Verfahrensdauer beim Finanzgericht rügen. Verzögert sich das Verfahren dennoch weiter, kann der Kläger frühestens sechs Monate nach der Verzögerungsrüge (und spätestens bis sechs Monate nach Abschluss des Verfahrens) eine Entschädigung beim BFH einklagen. Bei einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens hat der Kläger Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen immateriellen und materiellen Schadens. Diese Klage besteht nach Auffassung des BFH parallel zur Amtshaftungsklage, die andere Voraussetzungen hat und stets vor dem Landgericht erhoben werden muss (siehe dazu meinen Beitrag vom 20. 6. 2012, DB0481947). » weiterlesen