Erbschaften und Schenkungen – Steuerpflicht in Deutschland bei grenzüberschreitenden Sachverhalten

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), Hamburg

Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz knüpft für die unbeschränkte Steuerpflicht nicht nur an die Person des Erblassers/Schenkers, sondern immer auch an die Person des Erben/Beschenkten an und lässt im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht die Belegenheit des Vermögens im jeweiligen Staat ausreichen. So reicht es für eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland schon, wenn eine der beiden beteiligten Personen Inländer i.S.d. ErbStG ist; in anderen Staaten ist bereits die Staatsangehörigkeit ausreichend für eine unbeschränkte Steuerpflicht. In einer Vielzahl der Fälle werden die Beteiligten daher von einer möglichen Steuerpflicht in mehr als einem Staat sicherlich (nicht positiv) überrascht sein. » weiterlesen

Schenkungswiderruf als ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Erwerbsvorgang

RA/FAfStR Dr. Sebastian Löcherbach, LL.M., Senior Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Mit Urteil vom 04.03.2020 (II R 2/17; vgl. hierzu Füssenich, StR kompakt, DB1339373) hat der BFH erstmals Grundsätze im Zusammenhang mit der äußerst praxisrelevanten Frage aufgestellt, ob Grunderwerbsteuer auch durch den Widerruf einer Schenkung ausgelöst werden kann. » weiterlesen

Grunderwerbsteuer auch bei steuerfreier Schenkung eines Grundstücks unter Auflage

 

Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Associate, P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Katharina Hemmen, LL.M.,Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Associate, P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründet, unterliegt grundsätzlich der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Davon ausgenommen sind nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG Grundstückserwerbe von Todes wegen sowie Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Diese Ausnahme greift allerdings hinsichtlich des Wertes solcher Auflagen nicht, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind (§ 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG). » weiterlesen

Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer Schenkungsteuerpflicht

RA FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei Pöllath+Partners, Berlin

Die schenkungsteuerliche Behandlung von Ehegatten-Oderkonten ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren (zuletzt FG Nürnberg, Urteil vom 25. 3. 2010 – 4 K 654/08). Grund hierfür ist, dass die steuerlichen Rechtsfolgen der Errichtung eines Oder-Kontos, d. h. die gemeinsame Inhaberschaft beider Ehepartner an einem Konto mit der Maßgabe, dass beide jeweils einzeln und unabhängig voneinander gegenüber der kontenführenden Bank über das Konto verfügen können, oftmals leichtfertig übersehen werden (vgl. hierzu: Kessler, Steuerboard, DB0417324). Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, erfüllt die Einräumung der Mitinhaberschaft eines Oder-Kontos bzw. die Einzahlung auf ein solches den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, da die Gemeinschaftskonten und -depots unabhängig von der Herkunft des Geldes bzw. der Wertpapiere grundsätzlich beiden Ehegatten jeweils zur Hälfte zuzurechnen sind und insoweit der nicht einzahlende Ehegatte bereichert ist. Vor diesem Hintergrund sollten Steuerpflichtige bzw. ihre Berater besonderes Augenmerk darauf richten, die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Risiken, die mit Oder-Konten einhergehen, auszuschließen.

» weiterlesen

„Oder-Konto“ birgt steuerliche Chancen und Risiken

Ehepartner vertrauen einander völlig – jedenfalls in der Regel und dann auch in Geldfragen. Ehegatten haben daher meist ein Konto, über das jeder verfügen kann. Aus Sicht der Bank gibt es zwei Kontoinhaber, von denen jeder allein verfügungsberechtigt ist. Ein solches Oder-Konto ist steuerrechtlich nicht ganz ohne. » weiterlesen

Steuerfreie Vermögens- und Unternehmensnachfolge durch disquotale Einlagen

RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei Pöllath + Partners, München

RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei Pöllath + Partners, München

Als disquotal werden Einlagen bezeichnet, wenn Leistung und Beteiligung der Gesellschafter voneinander abweichen. Dadurch kann es zu ganz erheblichen Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften kommen. Die schenkungsteuerlichen Folgen dieser Vermögensverschiebungen sind seit Mitte der 80er Jahre umstritten. Die Finanzverwaltung hatte die durch disquotale Einlagen ausgelösten Vermögensverschiebungen als schenkungsteuerpflichtigen Vorgang qualifiziert (R 18 ErbStR a. F.), befand sich jedoch mit dieser Auffassung jedoch seit mehr als 15 Jahren im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung. Der BFH hatte bereits in zwei Entscheidungen Mitte der 80er Jahre betont, dass er Vermögensschiebungen zwischen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft in Folge einer disquotalen Einlage nicht als schenkungsteuerbar ansieht. Es fehle an einer zivilrechtlichen Übertragung von Vermögen zwischen den Gesellschaftern. Die Werterhöhung in dem Anteil der – weniger einbringenden – Gesellschafter sei bloße Folge der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft.

» weiterlesen