Der schlafende Richter


Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). „Gehör“ heißt, der Prozessbeteiligte muss dort seine Ausführungen machen können, tut er das mündlich, muss der Richter auch zuhören. „Hören“ heißt Zur-Kenntnis-Nehmen, das setzt ein Zu-Wort-Kommen voraus, „um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfGE 86 S. 133 [144]). Aber wann hört der Richter zu? Oder anders ausgedrückt: Wann kann man davon ausgehen, dass er nicht zuhört? Sind geschlossene Augen ein Zeichen der Konzentration auf das gesprochene Wort oder ein Zeichen des Abtauchens in eine Schlummerphase? » weiterlesen