Im Zuge der Änderung des aus dem Jahre 2008 stammenden Glücksspielstaatsvertrages haben sich die Länder nunmehr erstmals innerhalb einer siebenjährigen Erprobungsphase für eine begrenzte Öffnung des Glücksspielmarktes für private Sportwettenanbieter entschieden. Zugleich sieht § 4d Abs. 1 Erster GlüÄndStV vor, dass derjenige, dem eine der zahlenmäßig eng begrenzten Konzessionen erteilt wird, verpflichtet ist, eine Konzessionsabgabe zu zahlen. Diese beläuft sich auf 5% des Spieleinsatzes (§ 4d Abs. 1, 2 S. 1 Erster GlüÄndStV). Die Abgabe beträgt fünf Prozent des Spieleinsatzes und berücksichtigt nicht den Ausgang des Spiels. Es ist deshalb davon auszugehen und wohl auch gewollt, dass der Konzessionsnehmer die Abgabe und das damit verbundene finanzielle Risiko durch die Anpassung der Wettquote auf den Spieler abwälzen wird. § 4d Abs. 3 Erster GlüÄndStV stellt klar, dass die Konzessionsabgabe nicht einmalig, sondern monatlich erhoben wird. Eine Anrechnung der nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz gezahlten Steuer ist jedoch möglich (§ 4d Abs. 7 Erster GlüÄndStV). » weiterlesen