JStG 2022: Doch keine gesetzliche Rücknahme der aktuellen BFH-Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 EStG

RA Gerald Herrmann, Attorney-at-Law, Partner bei POELLATH, München

Der BFH hatte in drei Entscheidungen mit Urteilen vom 15.07.2021 (IV R 36/18, vgl. dazu Duplois, HB Steuerboard vom 11.11.2021) und 18.08.2021 (XI R 43/20; Parallelentscheidung desselben Datums – XI R 20/19) zu den Sperrfristen des § 6 Abs. 5 Satz 4 und 6 EStG grundsätzlich zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, indem deren Anwendungsbereich deutlich eingeschränkt wurde. Der Bundesrat schlug allerdings im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf des JStG 2022 vor, dieser Rechtsprechung entgegenzutreten und die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung durch Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG gesetzlich festzuschreiben. Der Bundestag hat das JStG 2022 am 02.12.2022 allerdings ohne Anpassungen in § 6 Abs. 5 EStG angenommen, sodass die aus Sicht der Steuerpflichtigen erfreuliche Rechtsprechung des BFH weiterhin Anwendung findet. » weiterlesen

Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft

RA Dr. Marcel Duplois, Associate bei POELLATH, Frankfurt/M.

Ein Steuerpflichtiger, der sowohl einen Betrieb unterhält als auch als Mitunternehmer an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, hat nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1-3 EStG weitreichende Möglichkeiten ein Wirtschaftsgut zwischen Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen zu Buchwerten zu übertragen. Voraussetzung ist dabei, dass das Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung / Minderung von Gesellschaftsrechten übertragen wird. Der Gesetzgeber möchte allerdings verhindern, dass infolge einer solchen Übertragung stille Reserven auf eine Kapitalgesellschaft übergehen, die dort dem günstigeren Körperschaftssteuersatz oder bei Veräußerung der Anteile den günstigerem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Mit Urteil vom 15.07.2021 (IV R 36/18, DB 2021 S. 2599) hatte der BFH zu entscheiden, ob ein entsprechender Sperrfristverstoß vorliegt, wenn im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft eine an dem Wirtschaftsgut mittelbar beteiligte Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. » weiterlesen

Zur teleologischen Reduktion der Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG

StB Dipl.-Kfm. Manuel Brühl ist Inhaber der Kanzlei BRÜHL, München. StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss ist tätig bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin.

Das FG München hat mit Urteil vom 10.07.2019 (7 K 1253/17) entschieden, dass die Sperrfristregelung des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG – die sog. „Körperschaftsklausel“ – teleologisch einzuschränken ist. In dem Sachverhalt hatte eine zu 100% beteiligte Kapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragen. In einer nachfolgenden Veräußerung der Anteile an der übernehmenden KG an eine andere Kapitalgesellschaft konnte das FG richtigerweise keine Statusverbesserung erkennen. Trotz der Erfüllung des Wortlauts des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG komme dieser somit nicht zur Anwendung. » weiterlesen

BFH: Eine Aufwärtsverschmelzung ist eine Veräußerung

StB Dipl.-Kfm. Manuel Brühl ist Counsel bei Becker Büttner Held, München. StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss ist Associate bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin.

Die Sperrfristen des § 22 UmwStG sollen während ihrer siebenjährigen Laufzeit Statusverbesserungen durch die Einbringungen der §§ 20, 21 und 25 UmwStG verhindern. Diese Sperrfristbehaftung von (eingebrachten oder im Zuge der Einbringung erhaltenen) Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 22 UmwStG wird derzeit heiß diskutiert. Das FG Schleswig-Holstein hatte mit seinem Urteil zur Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns II vor kurzem insoweit Neuland betreten (Brühl/Weiss, Steuerboard vom 02.05.2018). Nun hat der BFH mit seiner seit langem erwarteten Revision (Urteil vom 24.01.2018 – I R 48/15, DB 2018 S. 1568) zum Urteil des FG Hamburg vom 21.05.2015 (2 K 12/13) erneut für Diskussionsstoff im Bereich des § 22 UmwStG gesorgt. » weiterlesen

Zur Gewerbesteuerfreiheit des Einbringungsgewinns II

StB Dipl.-Kfm. Manuel Brühl ist Counsel bei Becker Büttner Held, München. StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss ist Associate bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin.

Das FG Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 21.03.2018 (1 K 1/16, RS1269466) entschieden, dass der sog. „Einbringungsgewinn II“ (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) aus einer – vollumfänglichen – Verletzung der Sperrfrist gewerbesteuerfrei zu stellen ist. Dies soll gelten, wenn die Einbringung der Anteile an der Kapitalgesellschaft zum gemeinen Wert ebenfalls nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Damit begibt sich das FG erstmals auf das schwierige und umstrittene gewerbesteuerliche Terrain, das die Änderungen des UmwStG durch das SEStEG im Jahr 2006 mit sich gebracht haben. » weiterlesen