Im Rahmen ihrer Steuersatzungshoheit erheben die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, worunter vor allem die Vergnügungsteuern fallen. Diese knüpfen traditionell an die entgeltliche Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen zu Vergnügungszwecken an, wie etwa Tanzveranstaltungen, Filmvorführungen oder öffentliche Feste. In den letzten Jahren sind viele Gemeinden dazu übergegangen, eine Vergnügungsteuer auch auf entgeltpflichtige Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit zu erheben (sog. Spielgerätesteuer). Neuerdings haben die Gemeinden eine neue Variante der Vergnügungsteuer erfunden, die sog. Wettbürosteuer, mit der die Betreiber von Wettbüros belastet werden, in denen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen von Sport- und Pferdewetten ermöglicht wird. » weiterlesen