Die Finanzbehörden können sich bei rechtswidrigem Vollzug der Steuergesetze schadensersatzpflichtig machen. Anspruchsgrundlage dafür sind der Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) und – bei Verstößen gegen EU-Recht – der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch. Der Stpfl. muss Rechtsschutz gegen fehlerhaftes Handeln der Finanzbehörden regelmäßig zunächst vor den Finanzgerichten suchen (Vorrang des Primärrechtsschutzes). Bestätigen diese der Finanzbehörde rechtmäßiges Handeln, entfällt zugleich die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Nach einem erfolgreichen Finanzgerichtsprozess dagegen muss die Finanzbehörde ihr rechtswidriges Handeln korrigieren, also etwa den angefochtenen Steuerbescheid ändern. Daraufhin fällige Steuererstattungen muss sie grds. mit immerhin 6% jährlich verzinsen. Außerdem hat der obsiegende Stpfl. einen Kostenerstattungsanspruch gegen das FA, allerdings beschränkt auf die gesetzlichen Gebühren. Für darüberhinausgehende Schäden steht ihm ggf. ein Schadensersatzanspruch zu. Ein mögliches Hindernis für die Geltendmachung von Schadensersatz dürfte darin liegen, dass der Stpfl. das Dauerverhältnis zu seinem FA nicht (zusätzlich) belasten will. Auch der steuerliche Berater mag wenig Neigung verspüren, etwa im Anschluss an einen erfolgreichen Finanzgerichtsprozess zu einem Schadensersatzprozess vor den Zivilgerichten zu raten und diesen durchzuführen oder zu begleiten.