JStG 2022: Steuererleichterungen für Photovoltaikanlagen beschlossen!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin, und StB Richard Isinger sind bei MÖHRLE HAPP LUTHER mbB in Hamburg tätig

Der Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das JStG 2022 entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses beschlossen. Am 16.12. wurde es im Bundesrat verabschiedet und am 20.12. im Bundesgesetzblatt veröffentlich (BGBl I 2022 S. 2294). Dabei enthält dieses Gesetz im Vergleich zum Regierungsentwurf immerhin noch mal 39 Änderungen. Auch die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wurde nochmals angepasst. So tritt die vorgesehene Steuerbefreiung von der Einkommensteuer nun schon rückwirkend zum 1. Januar 2022 und nicht wie geplant, erst zum 1. Januar 2023 in Kraft. Zudem unterfallen dieser Steuerbefreiung nun auch Photovoltaikanlagen auf Gebäuden, die nicht überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden, also auch für gewerblich genutzte oder sonstige Gebäude. Die Einführung des Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug bei der Umsatzsteuer wird dagegen, wie vorgesehen, erst 2023 umgesetzt. Damit gelten für den Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen nach dem JStG 2022 die folgenden Grundsätze.

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Zum Widerruf des Verzichts auf die Umsatzsteuerbefreiung bei Grundstückslieferungen

RA Cornelius L. Roth, Associate bei POELLATH, München

Nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sind Umsätze, die unter das GrEStG fallen, umsatzsteuerfrei. Auf die Umsatzsteuerbefreiung kann der Grundstücksverkäufer jedoch nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 UStG verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG ist dieser Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung „nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Vertrag“ möglich. Daraus ergibt sich nach Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung, dass die (erstmalige) Ausübung der Umsatzsteueroption bereits im (ursprünglichen) notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zu erfolgen hat (vgl. BFH vom 21.10.2015 – XI R 40/13; Abschn. 9 Abs. 9 Satz 2 UStAE). Eine nachträgliche Ausübung der Umsatzsteueroption ist nicht möglich. Die Finanzverwaltung ist jedoch – darüber hinaus – der Auffassung, dass auch der Widerruf der Umsatzsteueroption nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden, notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann. Dieser Auffassung ist der BFH nun in seinem Beschluss vom 02.07.2021 (XI R 22/19, DB 2021 S. 2606) – unter Aufgabe seiner bisheriger Rechtsprechung  – entgegengetreten. » weiterlesen

Umsatzsteuerbefreiung der Verwaltung von Wagniskapitalfonds – Entwurf zur Ergänzung des UStAE

RA Dr. André Blischke, Counsel bei POELLATH, Frankfurt/M.

Die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ist von der Umsatzsteuer befreit. Diese Umsatzsteuerbefreiung wurde bereits mit Wirkung vom 01.07.2021 durch das sog. Fondsstandortgesetz (vom 03.06.2021, BGBl. I 2021 S. 1498) als neue dritte Variante in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG eingefügt (siehe hierzu Baaske, Steuerboard vom 08.07.2021). Der zentrale Begriff des „Wagniskapitalfonds“ wurde jedoch nicht gesetzlich definiert. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Fondsstandortgesetz wurde entschieden, dass die Konkretisierung der begünstigten Wagniskapitalfonds durch das (BMF im Verwaltungswege erfolgen soll (BT-Drucks. 19/28868, S. 114). Ein entsprechendes BMF-Schreiben zur Ergänzung des UStAE liegt inzwischen im Entwurf vor und wird nachfolgend näher beleuchtet. » weiterlesen

Wann sind Unterhaltsleistungen und Gelegenheitsgeschenke (schenkung-)steuerfrei?

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg

Es ist sicherlich kein Einzelfall, dass Personen, die in einer „Lebensgemeinschaft“ leben, sich die Kosten der gemeinsamen Lebensführung teilen bzw. sich dabei gegenseitig unterstützen und sich gelegentlich „Geschenke machen“. Dies dürfte unabhängig davon gelten, ob die Beteiligten unverheiratet zusammenleben, tatsächlich verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Gleichwohl kann damit die Frage einhergehen, ob das gemeinsame Bestreiten der Ausgaben für den eigenen oder gemeinsamen Unterhalt und auch die Geschenke zu schenkungsteuerlichen Konsequenzen führen können, so z.B. wenn die Zahlungen oder das Geschenk „zu hoch“ sind. Wie immer, kommt es dabei auf den Einzelfall an. » weiterlesen

Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung eines Familienheims bei gesundheitlichen Einschränkungen

StB/FBIntStR Erik Muscheites, Senior Associate bei POELLATH, Frankfurt/M.

Für die Steuerbefreiung eines Familienheims ist zu unterscheiden, ob der Erwerber von vornherein daran gehindert ist, die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen oder ob die Nutzung innerhalb der Behaltensfrist beendet wurde. Das FG Düsseldorf hat sich mit Urteil vom 08.01.2020 (4 K 3120/18 Erb) zum rückwirkenden Entfall der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG bei gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht die Selbstnutzung des Familienheims hindern, geäußert. » weiterlesen

Vorsicht bei Übertragung des geerbten Familienheims!

RA/StB Nadja Kuner ist Counsel bei Ebner Stolz in Karlsruhe

Mit Urteil vom 11.07.2019 (II R 38/16, DB 2019 S. 2781) hat sich der BFH mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung bei Übertragung eines Familienheims von Todes wegen an den überlebenden Ehegatten beschäftigt und sich – erneut – für eine restriktive Auslegung entschieden. Aus Sicht des BFH entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend, wenn der überlebende Ehegatte das geerbte Familienheim zwar weiterhin aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs bewohnt, das Eigentum daran aber innerhalb der Frist von zehn Jahren auf einen Dritten überträgt – und zwar selbst dann, wenn dieser „Dritte“, wie im Streitfall, das eigene Kind war. Damit legt der BFH auch an die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren äußerst strenge Maßstäbe an, wie er das auch jüngst in mehreren Entscheidungen u.a. zum Kriterium der „Unverzüglichkeit“ getan hat (so z.B. mit Urteilen vom 28.05.2019 – II R 37/16, BStBl. II 2019 S. 678; vom 29.11.2017 – II R 14/16, DB 2018 S. 873; vom 05.10.2016 – II R 32/15, DB 2017 S. 228 und vom 23.06.2015 – II R 39/13, BStBl. II 2016 S. 225). » weiterlesen

EuGH: Grunderwerbsteuerbefreiung für konzerninterne Umwandlungen (§ 6a GrEStG) keine unzulässige Beihilfe

RA Dr. David Hötzel, LL.M., Associate bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Von den vielfältigen Irrungen und Wirrungen, die die grunderwerbsteuerliche Konzernklausel hervorgerufen hat (siehe Fischer, Steuerboard vom 15.01.2016), ist nun zumindest eine Frage praktisch geklärt. Der EuGH hat mit Urteil vom 19.12.2018 (Rs. C-374/17, RS1291575) zum Vorlagebeschluss des BFH vom 30.05.2017 (II R 62/14, DB 2017 S. 1368) Stellung genommen und entschieden, dass es sich bei der Konzernklausel des § 6a GrEStG nicht um eine Beilhilfe i.S.v. Art. 107 AEUV handelt. » weiterlesen

Erbschaftsteuerbefreiung von Unternehmensvermögen – der bayerische Sonderweg

RA Dipl.-Fw. (FH) Tobias Völkel, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Durch den koordinierten Ländererlass vom 22.06.2017 (BStBl. I 2017 S. 902 = VA1245300) haben bis auf Bayern sämtliche Bundesländer einheitlich Stellung zur Anwendung der geänderten Vorschriften für die Erbschaftsteuerbefreiung von Unternehmensvermögen genommen. Mit Verfügung vom 14.11.2017 (DStR 2017 S. 2554) hat sich nun die bayerische Finanzverwaltung den anderen Bundesländern angeschlossen. In zwei Punkten weicht Bayern allerdings (berechtigterweise) ausdrücklich von der Sichtweise der übrigen Bundesländer ab. » weiterlesen