Während die Änderung eines Steuerbescheides innerhalb der Einspruchsfrist durch einen schlichten Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 AO oder im Rahmen eines Einspruchsverfahrens unproblematisch möglich ist, kann eine Änderung nach Eintritt der Bestandskraft nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen der besonderen Korrekturvorschriften der Abgabenordnung erfüllt sind. Bei der Berücksichtigung neuer Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, ist aber Bedingung, dass deren nachträgliches Bekanntwerden nicht durch ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen verursacht ist.