Gängige Praxis der FÄ in komplexen Steuerfällen ist es, Steuerbescheide nur unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) zu erlassen und so eine vorzeitige Bestandskraft zulasten des Fiskus zu verhindern. Die Entscheidung für oder gegen einen solchen Vorbehalt steht grundsätzlich im Ermessen des FA. Mit der zunehmend detailversesseneren Regelung unzähliger Teilbereiche des Steuerrechts nimmt allerdings seit Jahren die Anzahl derjenigen Aspekte eines steuerlichen Sachverhalts zu, für die das Gesetz eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen außerhalb des Veranlagungsverfahrens durch das sachnähere FA vorschreibt. Daher finden sich in der Praxis zunehmend Steuerbescheide, bei deren Erlass sich die FÄ offenbar wenig Gedanken darüber gemacht haben, in welchem Verhältnis die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zum Vorbehalt der Nachprüfung steht. » weiterlesen
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Kein Steuerabzug von Anlegerverlusten bei nachträglich vorgelegter Bescheinigung
Ist die einmonatige Rechtsbehelfsfrist abgelaufen, wird ein Steuerbescheid bestandskräftig. In diesem Fall wird der Einspruch vom Finanzamt als unzulässig zurückgewiesen und Änderungen sind nur noch sehr eingeschränkt aufgrund spezieller Verfahrensregelungen möglich. So kann der Steuerbescheid auch zuungunsten des Finanzamts nach Bestandskraft und bis zur Verjährung noch berichtigt werden, sofern der Steuerpflichtige im Verfahren auf neue Tatsachen verweisen kann. Dieses Argument greift, wenn Belege oder Sachverhalte nachgereicht wurden, die bei Erstellung der Steuererklärung nicht bekannt waren. Sollte sich das zugunsten von Steuerzahlen auswirken, muss dem Finanzamt nachgewiesen werden, dass kein eigenes grobes Verschulden vorliegt. Der Hinweis auf vergessene Belege oder allgemeine Unordnung in der Aktenführung reicht daher nicht aus. Denn in solchen Fällen unterstellt der Finanzbeamte eine Mitschuld am verspäteten Nachweis und akzeptiert die Kosten oder verminderte Einnahmen nicht mehr. » weiterlesen