Dass sich der Vorgang der Entstrickung spiegelbildlich zu dem der Verstrickung darstellen sollte, erschließt sich bereits aus der Wortverwandtschaft. Ent- und Verstrickung sind als zwei Seiten einer Medaille zu sehen. Dies sollte grundsätzlich auch im Internationalen Steuerrecht gelten, namentlich bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen innerhalb eines Unternehmens.
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Die Entstrickung oder das denkbar große Stück vom Steuerkuchen
Mit dem am 13. 12. 2006 in Kraft getretenen Gesetz über die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) wollte der Gesetzgeber u. a. sicherstellen, dass im Inland entstandene stille Reserven auch dann der deutschen Besteuerung unterliegen, wenn das betreffende Wirtschaftsgut zwischenzeitlich ins Ausland überführt wird. Ganz offensichtlich sorgt sich der deutsche Fiskus darüber, dass er möglicherweise gar nichts oder zu wenig von dem Kuchen abbekommt, den der Steuerpflichtige in Deutschland gebacken, dann aber ins Ausland verbracht hat. Und ganz ähnlich wie in den Kindertagen waren die Augen dabei größer als der Magen, was mitunter Bauchweh hervorrufen kann.