Gewerbesteuer und Dividenden – eine unendliche Geschichte

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Ronald Buge, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Seit ihrer Einführung ist die Steuerbefreiung für Dividenden gem. § 8b KStG für Gewerbesteuerzwecke eine diffizile Angelegenheit. Noch komplizierter wird es, wenn die Dividende mittelbar über eine zwischengeschaltete Mitunternehmerschaft bezogen wird. Im Gewerbesteuerrecht gilt prinzipiell der Grundsatz, dass der auf Ebene einer Mitunternehmerschaft versteuerte Gewerbeertrag nicht nochmals auf Ebene des Mitunternehmers versteuert wird, sofern dieser selbst gewerbesteuerpflichtig ist, wie z. B. eine Kapitalgesellschaft. Dies wird dadurch gewährleistet, dass Gewinn- und Verlustanteile aus einer Mitunternehmerschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Mitunternehmers gekürzt bzw. hinzugerechnet werden (§ 8 Nr. 8, § 9 Nr. 2 GewStG). Die Regelung gilt auch für ausländische Mitunternehmerschaften, was der Finanzverwaltung aber ein Dorn im Auge ist. » weiterlesen

Vermittlungsergebnis bei der Dividendenbesteuerung lässt Fragen offen

RA/StB Andreas Patzner ist Partner bei der KPMG AG, Frankfurt

Nachdem der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. 10. 2011 (Rs. C-284/09, DB0461388) zu Dividendenzahlungen an bestimmte gebietsfremde EU/EWR-Körperschaften (EuGHDivUmsG) nicht zugestimmt hat, hat die Bundesregierung am 19. 12. 2012 den gemeinsamen Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat angerufen. In seiner Sitzung am 26. 2. 2013 hat der Vermittlungsausschuss einen Einigungsvorschlag beschlossen. Der Bundestag hat den Einigungsvorschlag sodann am 28. 2. 2013 gegen das Votum der Linksfraktion angenommen. Die Zustimmung des Bundesrats erfolgte am 1. 3. 2013. » weiterlesen

Bundesregierung schlägt Änderung der Dividendenbesteuerung bei Ausländern vor

RA/StB Andreas Patzner ist Partner bei der KPMG AG, Frankfurt

Schüttet eine deutsche AG Dividenden aus, so behält die auszahlende Stelle KapESt i. H. von 25% (zzgl. SolZ) ein und führt diese an das zuständige Finanzamt ab. Handelt es sich bei der Aktionärin  um eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft, so wird die KapESt auf deren KSt-Schuld angerechnet. Dividendeneinkünfte sind bei deutschen Kapitalgesellschaften nunmehr steuerbefreit, lediglich 5% der Bruttodividenden gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Im Ergebnis  wird die Abgeltungsteuer daher erstattet oder auf die übrige, auf steuerpflichtige Einkünfte entfallende KSt angerechnet. » weiterlesen