§ 50d Abs. 3 EStG endgültig europarechtswidrig

RA Gerald Herrmann, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften wird nach § 50d Abs. 3 EStG die Erstattung von deutscher Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) auf Dividendenerträge versagt, wenn sie nicht die erheblichen Substanzerfordernisse der Regelung erfüllen. Zu dieser Regelung hatte der EuGH bereits mit Urteil vom 20.12.2017 (Rs. C-504/16 und C-613/16, RS1261217) entschieden, dass § 50d Abs. 3 EStG in der Fassung des JStG 2007 (anwendbar bis 2011) gegen EU-Recht verstößt (vgl. hierzu Sumalvico, Steuerboard vom 17.01.2017). Mit Beschluss vom 14.06.2018 (Rs. C-440/17, RS1275119) hat der EuGH nun auch die Europarechtswidrigkeit des § 50d Abs. 3 EStG in der aktuellen Fassung festgestellt. Entscheidender Grund hierfür ist erneut der unwiderlegbare pauschale Missbrauchsvorwurf der Regelung ohne vorausgehende Einzelfallprüfung. » weiterlesen

Das neue BMF-Schreiben zu § 50d Abs. 3 EStG in einem Wort zusammengefasst: Ungenügend!

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Dividendenausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine ausländische Kapitalgesellschaft unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf (die effektive Steuerlast beträgt somit 26,375%). Unterliegt die die Dividende empfangende Kapitalgesellschaft in Deutschland der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, so werden grundsätzlich zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. Die effektive Steuerbelastung beträgt dann 16,375%. Durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft und die entsprechende Umleitung der Dividende kann die Belastung mit deutscher Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) vermieden oder zumindest reduziert werden.  Unter bestimmten Voraussetzungen werden die Quellensteuerentlastungen in Deutschland jedoch nicht gewährt. Das BMF hat sich jüngst dazu geäußert, wie mit der Entlastung vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei ausländischen Gesellschaften umzugehen ist. » weiterlesen

Verstoßen die Substanzerfordernisse des § 50d Abs. 3 EStG gegen EU-Recht?

RA Gerald Herrmann, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Im EU-Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften wird nach § 50d Abs. 3 EStG die Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividendenerträge versagt, wenn sie keine angemessene Substanz nachweisen können. Die bereits im Jahr 2012 aufgrund europarechtlicher Bedenken neugefasste Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers missbräuchlichen Gestaltungen entgegenwirken, die zu Steuervorteilen führen, die durch die Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften in EU/DBA-Staaten erlangt werden (sog. Treaty Shopping). » weiterlesen

Treaty and Directive Shopping: Einschränkungen bei der Entlastung von Quellensteuern

StB Prof. Dr. Dieter Endres, Leiter der Steuerabteilung und Vorstand der PwC AG, Frankfurt/M.

Die Ausgestaltung der Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 50 d Abs. 3 EStG ist maßgeblich dafür, ob sich ausländische Steuerpflichtige auf Quellensteuerreduktionen, die Doppelbesteuerungsabkommen oder die Mutter-Tochter- bzw. Zins-Lizenz-Richtlinie der EU vorsehen, berufen können. Die Vorschrift hat die Bekämpfung von treaty shopping und directive shopping zum Ziel. Aufgrund des Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen Deutschland bzgl. des Verstoßes des bisherigen § 50d Abs. 3 EStG gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und gegen die genannten Richtlinien wurde Deutschland zur Änderung der Norm aufgefordert. Dieser Aufforderung ist Deutschland durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz nachgekommen. Das Gesetz ist am 1. 1. 2012 in Kraft getreten. Nach § 52 Abs. 1 EStG ist die Änderung des § 50 d Abs. 3 EStG auf Zahlungen, die ab dem 1. 1. 2012 geleistet werden, anzuwenden. » weiterlesen

Stärkere Fokussierung auf Missbrauchsfälle: die neue Anti-Treaty Shopping Regelung

StB Dr. Pia Dorfmueller, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Frankfurt

Dividendenausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine ausländische Kapitalgesellschaft unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer von 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag hierauf (die effektive Steuerlast beträgt somit 26,375%). Unterliegt die die Dividende empfangende Kapitalgesellschaft in Deutschland der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, so werden grundsätzlich zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. Die effektive Steuerbelastung beträgt dann 16,375%. » weiterlesen

Deutsche „Anti-Treaty-Shopping“-Regelung auf dem Weg zum EuGH?

Die EU-Kommission hat die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens § 50d Abs. 3 EStG gezündet. Mit dieser Vorschrift soll die missbräuchliche Zwischenschaltung substanzschwacher Holdinggesellschaften zwecks Optimierung der Dividendenroute verhindert werden. Derartige Gestaltungen werden im Fachjargon als Treaty oder Directive Shopping bezeichnet und lohnen sich für Steuerpflichtige, die weder nach einem Doppelbesteuerungsabkommen noch nach der Mutter-/Tochter-Richtlinie berechtigt sind, Gewinnausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften quellensteuerfrei zu vereinnahmen. » weiterlesen