In der globalisierten Welt von heute ist es schon lange keine Seltenheit mehr, dass deutsche Steuerpflichtige Positionen bei ausländischen Stiftungen innehaben – sei es als Stifter, Begünstigter oder Stiftungsvorstand. Bestehen Beziehungen zum anglo-amerikanischen Ausland, handelt es sich statt um Stiftungen meist eher um Trusts, die dort noch deutlich häufiger genutzt werden als Stiftungen in unserem Rechtsraum. Bei Trusts sind ebenfalls oft deutsche Steueransässige als Settlor (Errichter), Beneficiary (Begünstigter) oder gar als Trustee (Treuhänder/Verwalter) beteiligt. Eine empfindliche deutsche Steuerfolge kann es hierbei sein, dass die Einkünfte der Stiftung bzw. des Trusts dem deutschen Stifter/Settlor bzw. den deutschen Begünstigten/Beneficiaries steuerlich zugerechnet werden, und zwar unabhängig davon, ob tatsächlich eine Ausschüttung stattfindet (sog. dry income), § 15 AStG. Das Hessische FG hat sich mit Urteil vom 13.07.2022 (8 K 1419/19) zur unionsrechtskonformen erweiterten Anwendung des § 15 Abs. 6 AStG auch auf Drittstaaten geäußert. Hintergrund ist der aus Sicht des FG sonst vorliegende Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die auch im Verhältnis zu Drittstaaten gilt (Art. 63 AEUV). » weiterlesen
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Aktuelle BFH-Rechtsprechung zu Trusts: Von (In-)Transparenz und Zwischenberechtigung
Sogenannte Trusts sind Rechtskonstruktionen des angloamerikanischen Rechtskreises, die sich im Grundsatz durch folgendes Dreiecksverhältnis beschreiben lassen: Der Settlor (Errichter) überträgt dem Trustee (Verwalter) ein gewisses Vermögen, das dieser upon trust zugunsten der Beneficiaries (Begünstigten) hält. Der Trust selbst ist ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Im Kern handelt es sich somit um ein Rechtsinstitut, das – je nach konkreter Ausgestaltung, die sehr flexibel ist – Ähnlichkeiten mit den deutschen Rechtsinstituten der Treuhand bzw. der Stiftung aufweist. » weiterlesen
DBA-Probleme der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Stiftungen und Trusts
Die Hinzurechnungsbesteuerung „passiver“ Einkünfte ausländischer Kapitalgesellschaften, die in einem Niedrigsteuerland ansässig sind (§§ 7 ff. AStG), ist vielen Beratern aus der Praxis bekannt – die Abschirmwirkung der Kapitalgesellschaft wird damit durchbrochen. Weniger bekannt ist, dass es eine ähnliche Regelung für inländische Begünstigte ausländischer Familienstiftungen und Trusts gibt, deren steuerliche Folgen viel dramatischer sind (§ 15 AStG). Zum einen bedarf es für diese sog. Zurechnungsbesteuerung keiner niedrigen Besteuerung im Ausland, zum anderen werden auch „aktive“ Einkünfte zugerechnet. Fatal wirkt sich dabei eine Vorschrift aus, die dem inländischen Begünstigten die Berufung auf die deutschen DBA versagt (§ 20 Abs. 1 AStG). » weiterlesen