Dem Vernehmen nach beabsichtigt die Finanzverwaltung ihr Verständnis des Umfangs der steuerlichen Rückwirkungsfiktion im Sinne von § 2 UmwStG zu ändern. Zukünftig sollen stets und ausschließlich die rechtlichen Verhältnisse am steuerlichen Übertragungsstichtag maßgeblich sein. § 2 UmwStG eröffnet die Möglichkeit, Umwandlungs- und Einbringungsvorgänge ausnahmsweise und abweichend von den zivilrechtlichen Regelungen mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt bis zu acht Monate vor Anmeldung des Vorgangs beim zuständigen Registergericht zurück zu beziehen. » weiterlesen