Umsätze im Geschäft mit Forderungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, mit Ausnahme der Einziehung der Forderungen. Der Verkauf einer Forderung ist eine umsatzsteuerfreie Leistung des Verkäufers. Die umsatzsteuerliche Behandlung des Erwerbs eines Portfolios zahlungsgestörter Forderungen, sogenannter Non-Performing Loans (NPL) ist hingegen nicht geklärt. Gegenwärtig existieren voneinander abweichende Entscheidungen der Finanzgerichte zu dieser Frage. » weiterlesen
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Erweiterte MwSt-Pflicht öffentlich-rechtlicher Unternehmen
Öffentliche Kassen sind chronisch leer. Daher sehen sich immer mehr öffentlich-rechtliche Institutionen, wie Kommunen, Landkreise, Hochschulen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) dazu gezwungen, ihre Leistungen gegen Entgelt anzubieten. Und sobald Geld fließt, ist das Finanzamt nicht mehr weit weg. Auch wenn die Einnahmen vielfach nicht die Kosten decken, muss geprüft werden, ob der Sachverhalt der Mehrwertsteuer unterliegt. Denn hier kommt es – anders als im Ertragsteuerrecht – nicht darauf an, ob ein Gewinn erzielt wird. Es genügt vielmehr die bloße Erzielung von Einnahmen. Die Heranziehung zur Mehrwertsteuer ist allerdings keinesfalls immer ein Nachteil. Nicht selten will z. B. eine Kommune sogar mit einer bestimmten Tätigkeit unter die Steuerpflicht fallen, da sie dann dazu berechtigt ist, eine Erstattung der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Vorsteuer) zu beantragen. » weiterlesen
Die Reform der Umsatzsteuer darf nicht aufgegeben werden
In der Debatte über die Reform der Umsatzsteuer haben Finanzministerium und Kanzleramt offenbar angedeutet, dass die geplante Überprüfung der Güter, für die der ermäßigte Satz gilt, entfallen könnte. Begründet wird das erstaunlicherweise mit dem Argument, bei dieser Reform handle man sich für ein recht mickriges Steuermehraufkommen erheblichen Ärger mit den betroffenen Lobbygruppen ein. Diese Begründung ist zwar von entwaffnender Ehrlichkeit, akzeptabel ist sie deshalb aber noch lange nicht. » weiterlesen
Keine Nachzahlungszinsen bei der Umsatzsteuer durch rückwirkende Rechnungsberichtigung?
Im Rahmen von Außenprüfungen versagt die Finanzverwaltung oft aus formalen Gründen den Vorsteuerabzug. Dieser setzt insbesondere voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung erhalten hat. Enthält die Rechnung nicht alle geforderten Angaben oder sind Angaben unzutreffend, ist ein Vorsteuerabzug zunächst nicht zulässig. Erst wenn eine berichtigte Rechnung vorliegt, besteht das Recht auf Vorsteuerabzug. Die Rechnungskorrektur wirkt also nicht zurück, so dass es je nach Zeitpunkt der Korrektur und Höhe der Vorsteuer zu erheblichen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO kommen kann. Während geschuldete Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug sich nach Rechnungskorrektur in der Regel aufheben, liegt das Mehrergebnis des Fiskus allein bei den Zinsen. Auch im Erlassweg (§§ 163, 227 AO) kann die Situation zumeist nicht zugunsten des Unternehmens gelöst werden. Der EuGH bringt jetzt Bewegung in die Diskussion. » weiterlesen
Unternehmen haben bei der Umsatzsteuer neue Formalien zu beachten
Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Das Gesetz bringt Selbstständigen neue Formalien und Meldepflichten, sofern sie grenzüberschreitende Umsätze tätigen. Unternehmen müssen ab Juli 2010 geänderte Meldezeitpunkte für ihre Zusammenfassende Meldung beachten. » weiterlesen