Änderung des Umwandlungssteuererlasses zu Drittstaatenverschmelzungen: Aufgabe des Kriteriums der beschränkten Steuerpflicht

StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn

StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Durch das am 14.11.2016 veröffentlichte BMF-Schreiben vom 10.11.2016 wird Rn. 13.04 des Umwandlungssteuererlasses (BMF vom 11.11.2011, BStBl. I 2011 S. 1314 = DB0464115) dahingehend geändert, dass für eine Anwendung des § 13 UmwStG auf Ebene eines im Inland ansässigen Anteilseigners im Rahmen einer Drittstaatenverschmelzung keine beschränkte Steuerpflicht des übertragenden Rechtsträgers mehr gefordert wird. Damit beseitigt die Finanzverwaltung einen wesentlichen Streitpunkt im Rahmen von Drittstaatenverschmelzungen. » weiterlesen

Billigkeitsregelungen des UmwStE – Rechts(un)sicherheit?

Billigkeitsregelungen des UmwStE

Der Umwandlungssteuererlass vom 11.11.2011 (UmwStE) enthält verschiedene Billigkeitsregelungen. Danach kann eine Umwandlung auch dann steuerneutral erfolgen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen des UmwStG – nach Auffassung der Finanzverwaltung – nicht erfüllt sind. Die Billigkeitsregelungen betreffen die Verschmelzung auf bzw. Einbringung in eine Organgesellschaft (Tz. 11.08 und 20.19 UmwStE) und Umwandlungen bei sperrfristbehafteten Anteilen (Tz. 22.23 UmwStE).

Die Billigkeitsregelungen werden kritisch gesehen, da sich das unbillige Ergebnis bereits durch eine (andere) Auslegung des UmwStG vermeiden lasse und eine sachfremde Kopplung von unverbundenen Regelungskomplexen erfolge. Unabhängig von diesen Kritikpunkten stellt sich für alle Steuerpflichtigen jedoch die Frage, welche Risiken mit der Anwendung der Billigkeitsregelungen verbunden sind und welche – weiteren – Maßnahmen notwendig sind. » weiterlesen

Passivposten im Umwandlungssteuerrecht

RA/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Der neue Umwandlungssteuererlass (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, DB0464115; vgl. auch Momen/Kröner, DB0464195 und Blumenberg u. a., DB 2012 Beil. 1) hat nahezu fünf Jahre auf sich warten lassen. Kaum ist er in der Welt, ist er in einem wichtigen Punkt durch die Rspr. des BFH überholt.

Der neue Umwandlungssteuererlass enthält für Umwandlungen, die zum gemeinen Wert (oder zum Zwischenwert) erfolgen, eine arge Falle. Bei Ansatz des gemeinen Werts sind auch der Firmenwert und andere selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände wie beispielsweise Patente etc. bei der übertragenden Gesellschaft anzusetzen (§ 3 Abs. 1 UmwStG), obwohl für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nach den normalen Regeln ein Aktivposten nur angesetzt werden kann, wenn diese entgeltlich erworben worden sind (§ 5 Abs. 2 EStG). Spiegelbildlich ist die Buchung auf der Passivseite. Das Bilanzsteuerrecht enthält eine größere Aufzählung von Passivposten, die in der Steuerbilanz nicht gebildet werden dürfen, z. B. Drohverlustrückstellungen (§ 5 Abs. 4a EStG). Auch diese Passivposten sind bei einer Umwandlung zum gemeinen Wert anzusetzen. Der Ansatz der bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgewiesene Passivposten reduziert den Gewinn, der bei der übertragenen Einheit durch die Umwandlung zum gemeinen Wert entsteht.

Eine Überraschung bietet die von der Verwaltung vorgesehene Behandlung bei der übernehmenden Gesellschaft: Sie tritt zwar in die Rechtstellung der übertragenden Gesellschaft ein und übernimmt zunächst deren Bilanzpositionen. Bei ihr sind jedoch die Passivierungsverbote nach § 5 EStG wieder zu beachten. Die Passivposten, also insbesondere Drohverlustrückstellungen, sind in der Bilanz des Übernehmers aufzulösen, und zwar gewinnerhöhend. Mit anderen Worten: Diese stillen Lasten reduzieren zwar den Übertragungsgewinn bei der übertragenden Gesellschaft, führen jedoch zu einem (fiktiven) Gewinn bei der übernehmenden Gesellschaft. » weiterlesen