JStG 2022: Doch keine gesetzliche Rücknahme der aktuellen BFH-Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 EStG

RA Gerald Herrmann, Attorney-at-Law, Partner bei POELLATH, München

Der BFH hatte in drei Entscheidungen mit Urteilen vom 15.07.2021 (IV R 36/18, vgl. dazu Duplois, HB Steuerboard vom 11.11.2021) und 18.08.2021 (XI R 43/20; Parallelentscheidung desselben Datums – XI R 20/19) zu den Sperrfristen des § 6 Abs. 5 Satz 4 und 6 EStG grundsätzlich zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden, indem deren Anwendungsbereich deutlich eingeschränkt wurde. Der Bundesrat schlug allerdings im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf des JStG 2022 vor, dieser Rechtsprechung entgegenzutreten und die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung durch Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG gesetzlich festzuschreiben. Der Bundestag hat das JStG 2022 am 02.12.2022 allerdings ohne Anpassungen in § 6 Abs. 5 EStG angenommen, sodass die aus Sicht der Steuerpflichtigen erfreuliche Rechtsprechung des BFH weiterhin Anwendung findet. » weiterlesen

Einbringungsgewinn II durch Formwechsel

StB Tobias Deschenhalm, Senior Associate bei POELLATH, München

Die Freude über eine steuerneutrale Umwandlung im Rahmen der §§ 20 oder 21 UmwStG ist oft groß. Allerdings lauert nicht weit entfernt die Gefahr, durch eine entsprechende Handlung einen der Tatbestände des § 22 UmwStG zu erfüllen und dadurch einen rückwirkenden Einbringungsgewinn I oder II auszulösen. So erging es auch den Steuerpflichtigen in dem Fall, über den das FG Münster (Urteil vom 30.12.2021 – 4 K 1512/15 F) zu entscheiden hatte. Hierbei führte ein heterogener Formwechsel einer GmbH in eine GmbH & Co. KG, der auf einen steuerneutralen Anteilstausch gefolgt ist, zu einem rückwirkend zu besteuernden Einbringungsgewinn II. » weiterlesen

Spaltung: 20 Prozent sind nicht 10 Prozent, sagt der BFH!

RA/StB Dipl. Kfm. Alexander Pupeter ist Gründungs-partner von BLOMBERG Legal & Tax in München

Die Aufspaltung oder Abspaltung einer GmbH oder AG (§ 123 UmwG) kann normalerweise steuerneutral zu Buchwerten erfolgen, wenn bestimmte Vermögensteile (Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile, 100%-Beteiligungen) übertragen werden, § 15 Abs. 1 UmwStG. Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH bestätigt, dass ein Teilverkauf nach Spaltung erst ab einer Grenze von 20 Prozent schädlich ist (§ 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UmwStG; „Nachspaltungsveräußerungssperre“) und stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BFH vom 11.08.2021 – I R 39/18). » weiterlesen

Sperrfristverstoß nach § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG durch Formwechsel einer Oberpersonengesellschaft

RA Dr. Marcel Duplois, Associate bei POELLATH, Frankfurt/M.

Ein Steuerpflichtiger, der sowohl einen Betrieb unterhält als auch als Mitunternehmer an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, hat nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1-3 EStG weitreichende Möglichkeiten ein Wirtschaftsgut zwischen Betriebsvermögen, Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen zu Buchwerten zu übertragen. Voraussetzung ist dabei, dass das Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung / Minderung von Gesellschaftsrechten übertragen wird. Der Gesetzgeber möchte allerdings verhindern, dass infolge einer solchen Übertragung stille Reserven auf eine Kapitalgesellschaft übergehen, die dort dem günstigeren Körperschaftssteuersatz oder bei Veräußerung der Anteile den günstigerem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Mit Urteil vom 15.07.2021 (IV R 36/18, DB 2021 S. 2599) hatte der BFH zu entscheiden, ob ein entsprechender Sperrfristverstoß vorliegt, wenn im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft eine an dem Wirtschaftsgut mittelbar beteiligte Oberpersonengesellschaft zu Buchwerten formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird. » weiterlesen

Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts – Globale Steuerneutralität von Verschmelzung, Spaltung und Co. erreicht?

StB/Tax Advisor Dr. Marco Ottenwälder ist Counsel bei POELLATH, Frankfurt/M. und Lehrbeauftragter an den Universitäten Bayreuth und Bamberg

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (kurz: KöMoG, vgl. BT-Drucks. 19/28656), das am 03.05.2021 Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses war, hat die Bundesregierung sich große Ziele gesteckt. So soll neben der ebenfalls bedeutenden Einführung eines Optionsmodells für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften (§ 1a KStG-E) das Umwandlungssteuergesetz globalisiert werden. Bereits mit dem SEStEG vom 07.12.2006 wurde der Anwendungsbereich im Wesentlichen auf das Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums ausgedehnt – obschon damals eine Globalisierung diskutiert wurde. Nunmehr sollen bestimmte Umwandlungen mit Drittstaatenbezug auch den Regelungen des Umwandlungssteuergesetzes unterworfen werden. Damit einhergehend müssen auch die bislang geltenden, teils umstrittenen Regelungen zur Drittstaatenverschmelzung (§ 12 Abs. 2 KStG) und zur Auflösung einer Gesellschaft bei Verlegung des Sitzes oder der Geschäftsleitung in einen Drittstaat bzw. der Ansässigkeit in einem Drittstaat (§ 12 Abs. 3 KStG) restlos gestrichen werden. Aber der Reihe nach … » weiterlesen

Organschaft bei unterjährigen Umwandlungen

StB Tobias Deschenhalm, Associate bei POELLATH, München

Die ertragsteuerliche Organschaft hat eine große Bedeutung für das deutsche Konzernsteuerrecht und findet sich in vielen deutschen Gesellschaftsstrukturen wieder. Dabei sind die restriktiven Voraussetzungen für eine solche Organschaft häufig Grundlage für Streitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung. Insbesondere die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Zusammenhang mit unterjährigen Umwandlungen auf Ebene des Organträgers war im vergangenen Kalenderjahr häufig Anlass für Verfahren vor den Finanzgerichten. Für eine finanzielle Eingliederung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG muss der Organträger an der Organgesellschaft vom Beginn deren Wirtschaftsjahres an ununterbrochen in einem solchen Maß beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht. Wird der Organträger im Rahmen einer Umwandlung ausgetauscht oder verschmolzen, ist diese Voraussetzung nach Auffassung der Finanzverwaltung im Jahr der Umwandlung in der Regel nicht erfüllt. Einige Finanzgerichte haben diese Auffassung bereits in mehreren Fällen verworfen und sich stattdessen der herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen. Diese begründet das Fortbestehen, bzw. eine erstmalige Begründung der finanziellen Eingliederung mit der durch die Umwandlung geltenden Rechtsnachfolge (Fußstapfentheorie). Ein Beispiel hierfür stellt das nachfolgend erläuterte Urteil des FG Düsseldorf vom 29.09.2020 (6 K 2704/17 K) dar. » weiterlesen

Zu den Beschränkungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG im Rückwirkungszeitraum

StB Dipl.-Kfm. Manuel Brühl, Inhaber von BRÜHL, München. StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss ist tätig bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin.

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22.10.2020 (10 K 10192/19) eine der ersten Entscheidungen zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Rückwirkungszeitraum des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG gefällt. Die „Rückwirkungsfiktion“ des § 2 UmwStG stellt eine Besonderheit im deutschen Ertragsteuerrecht dar. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 17.01.2018 – I R 27/16, BStBl. II 2018 S. 449 = DB 2018 S. 1314, Rn. 17) enthält die Norm „eine Fiktion, wonach bezogen auf die übertragende Körperschaft sowie die Übernehmerin die Einkommens- und Vermögensermittlung so vorzunehmen ist, als wäre die Übertragung des betreffenden Vermögens von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin bereits mit Ablauf des vorangegangenen steuerlichen Übertragungsstichtages erfolgt“. Sinn und Zweck der Norm ist es nach Rn. 19 des genannten Urteils, zu „vermeiden, dass der übertragende Rechtsträger auf den konkreten Tag des zivilrechtlichen Wirksamwerdens des Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger eine spezielle handelsrechtliche sowie gegebenenfalls zusätzlich steuerrechtliche Umwandlungsbilanz erstellen muss“. » weiterlesen

Organschaft und CORONA: Überraschende Gefahren der verlängerten Rückwirkungsfrist für Umwandlungen

StB/RA/FAStR Dr. Wolfgang Walter, Schädel & Schach Rechtsanwälte; und TAXGATE Partners, beide Stuttgart

Die steuerliche Rückwirkungsfrist bei Umwandlungen wurde wegen der Corona-Pandemie von acht auf 12 Monate verlängert. Eine Verschmelzung z.B. kann daher noch bis zum 31.12.2020 zum Handelsregister angemeldet und dann mit Rückwirkung zum 31.12.2019 umgesetzt werden. Für 2021 wurde diese Maßnahme prolongiert (Rechtsverordnung des BMJV vom 20.10.2020, BGBI. I 2020 S. 2258 und Entwurf des BMF vom 06.10.2020), wodurch die nachfolgend genannten Stichtage jeweils korrespondierend auch ein Jahr später entsprechend gelten. Im Hinblick auf die verschärfte wirtschaftliche Situation vieler Unternehmen und die ggf. erschwerte Beschlussfassung über Umwandlungen ist die Fristverlängerung sinnvoll, da so bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr die Bilanz zum 31.12.2019 noch als Schlussbilanz verwendet werden kann. » weiterlesen