Werden Anteile an Mitunternehmerschaften i.S.v. § 15 EStG veräußert, kommt es im Hinblick auf die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer (zzgl. SolZ) auf der einen Seite und im Hinblick auf die Gewerbesteuer auf der anderen Seite zum Auseinanderfallen der Besteuerungsfolgen. Während für die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuer das Transparenzprinzip gilt (d.h. die Besteuerungsfolgen werden auf Ebene der jeweiligen Gesellschafter/Mitunternehmer gezogen), ist die Personengesellschaft für gewerbesteuerliche Zwecke selbst Steuerschuldner. » weiterlesen