Gleichlautende Erlasse zur Erbschaftsteuer: Risiken bei Umwandlungen für die Unternehmensnachfolge

StB/Dipl.-Kfm. Ricardo Fischnaler, LL.M., Partner, und Marisa Giesel, M. Sc., Senior Consultant, beide WTS GmbH, Köln.

Kürzlich wurden die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.10.2022 zur erbschaftsteuerlichen Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen veröffentlicht (BStBl I 2022 S. 1517). Vor dem Hintergrund, dass junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel vollumfänglich und ohne jegliche Begünstigung der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen, sind die Erlasse bei geplanten und ungeplanten Unternehmensnachfolgen von größter Bedeutung. » weiterlesen

Unternehmensnachfolge – aktuelle steuerrechtliche Aspekte

RA/StB/FBIntStR Prof. Dr. Christian Rödl, Vorsitzender der Geschäftsleitung, Geschäftsführender Partner und RA/FAStR Elke Volland, Partnerin bei Rödl & Partner, Nürnberg

Aktuellen Studien zufolge (unter anderem DIHK) wird die Suche nach Unternehmensnachfolgern immer schwieriger – nicht zuletzt durch Krisen und die Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die aktuelle Energiekrise wird diese Situation zusätzlich verschärfen. Es gilt im Nachfolgeprozess die unternehmerischen Interessen der jüngeren Generation zu beachten; diese sind möglicherweise nicht mehr ausschließlich auf das eine Familienunternehmen gerichtet, sondern auf mehrere unternehmerische Investments. Diese können in einer Familienholding gebündelt werden, wobei ökonomische, rechtliche und steuerliche Hürden zu bewältigen sind, aber auch Chancen für ein künftiges verändertes Unternehmertum schaffen. » weiterlesen

Augen auf bei der Übertragung von Kommanditanteilen unter Nießbrauchsvorbehalt!

RA Dr. Christoph Philipp, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Dr. Christoph Philipp, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Unternehmensnachfolge erfolgt oftmals zu Lebzeiten des Unternehmers, um einen geordneten Übergang auf die nächste Generation sicherzustellen. Wesentliches Element für eine solche Unternehmensübertragung ist, dass die lebzeitige Versorgung des Unternehmers sichergestellt ist. In der rechtlichen Umsetzung kann dies durch eine Unternehmensübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgen. In diesem Fall verbleiben die Stimmrechte jedoch nicht beim Schenker, sondern gehen bereits auf den neuen Gesellschafter über. Da dies oftmals nicht gewünscht ist, treffen die Parteien häufig zusätzliche Vereinbarungen – z.B., dass die Stimmrechte aus dem geschenkten Kommanditanteil beim Schenker verbleiben sollen. Alternativ oder sogar zusätzlich verlangt der Schenker nicht selten, dass sein Nachfolger ihm eine Stimmrechtsvollmacht erteilt, durch die der Schenker für den Beschenkten an den Abstimmungen in den Gesellschafterversammlungen teilnehmen kann. » weiterlesen

Keine Schenkungsteuer bei Verzicht auf ein persönliches Mehrstimmrecht

RA/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/FAStR Dr. Andreas Richter LL.M., Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

 

Ein Mehrstimmrecht sichert dem Senior in der vorweggenommenen Unternehmensnachfolge den tatsächlichen Einfluss in „seiner“ Gesellschaft, wenn er aus steuerlichen Überlegungen zu Lebzeiten einen Teil seiner Gesellschaftsanteile unentgeltlich überträgt. In vielen Fällen verzichtet der Senior später auf dieses Recht. Der BFH (Urteil v. 30.1.2013 – II R 38/11, DB 2013 S. 1216) hat nun entschieden, dass der Verzicht eines GmbH-Gesellschafters auf ein ihm persönlich zustehendes Mehrstimmrecht keine steuerpflichtige Zuwendung an seine Mitgesellschafter darstellt. Dies gelte auch dann, wenn sich der Wert ihrer Anteile im Zuge des Verzichts erhöht. » weiterlesen

Hinterher ist man immer schlauer – Die Tücken der Unternehmensnachfolge in der Praxis

StB Dipl.-Kfm. Peter F.  Peschke, P+P Pöllath + Partners, München

StB Dipl.-Kfm. Peter F. Peschke, P+P Pöllath + Partners, München

Mit Urteil vom 16. 5. 2013 (IV R 15/10, DB 2013 S. 2485) hat sich der BFH nochmals zur Behandlung der Zahlungen von Abfindungen an Erbprätendenten geäußert, die vergleichsweise gegen Zahlung dieser Abfindung auf die weitere Geltendmachung ihrer Rechte verzichten,. Hiernach müssen Steuerpflichtige, die ein angebliches Erbrecht geltend machen, um als Miterbe oder Mitgesellschafter anerkannt zu werden, der Streit aber vergleichsweise gegen Zahlung eines Geldbetrags beigelegt wird, diesen Geldbetrag als Veräußerungsgewinn wie bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils versteuern und in der einheitlichen und gesonderten Feststellung bei der Personengesellschaft feststellen lassen. Zwar hat es speziell zu diesem Aspekt schon eine Entscheidung (BFH vom 14.03.1996 – IV R 9/95, DB 1996 S. 1263) aus dem Jahr 1996 und ein entsprechendes BMF-Schreiben aus dem Jahr 2006 gegeben (11. 1. 2006 –  IV B 2 – S 2242 – 2/04), sodass das Urteil dementsprechend nicht als bahnbrechende Neuigkeit zu werten ist. Die Entscheidung gibt jedoch Anlass, sich noch einmal mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Zum einen zeigt sie die Abhängigkeit des Steuerrechts von den zivilrechtlichen Wertungen, hier insbesondere des Erb- und Gesellschaftsrechts. Zum anderen zeigt sie, hierauf aufbauend, wie wichtig eine rechtlich geordnete Nachfolgeplanung auch für die steuerliche Abwicklung eines Erbfalls ist. » weiterlesen

Steuerfreie Vermögens- und Unternehmensnachfolge durch disquotale Einlagen

RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei Pöllath + Partners, München

RA StB Dr. Stephan Viskorf, Counsel bei Pöllath + Partners, München

Als disquotal werden Einlagen bezeichnet, wenn Leistung und Beteiligung der Gesellschafter voneinander abweichen. Dadurch kann es zu ganz erheblichen Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften kommen. Die schenkungsteuerlichen Folgen dieser Vermögensverschiebungen sind seit Mitte der 80er Jahre umstritten. Die Finanzverwaltung hatte die durch disquotale Einlagen ausgelösten Vermögensverschiebungen als schenkungsteuerpflichtigen Vorgang qualifiziert (R 18 ErbStR a. F.), befand sich jedoch mit dieser Auffassung jedoch seit mehr als 15 Jahren im Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung. Der BFH hatte bereits in zwei Entscheidungen Mitte der 80er Jahre betont, dass er Vermögensschiebungen zwischen Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft in Folge einer disquotalen Einlage nicht als schenkungsteuerbar ansieht. Es fehle an einer zivilrechtlichen Übertragung von Vermögen zwischen den Gesellschaftern. Die Werterhöhung in dem Anteil der – weniger einbringenden – Gesellschafter sei bloße Folge der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft.

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