Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Vorschrift des § 8c KStG als Ersatz der bis dahin gültigen Vorschrift des § 8 Abs. 4 KStG zum Verlustuntergang beim sog. „Mantelkauf“ in das KStG eingefügt. Obgleich mit Ablauf des Jahres 2010 gerade erst der dritte Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die Vorschrift zur Anwendung kommt, hat sie zwischenzeitlich bereits zahlreiche Änderungen und Ergänzungen erfahren und zeigt dennoch sehr deutlich ihren generellen Reformbedarf. » weiterlesen
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Mehrfache „Bestrafung“ durch fiskalische Missbrauchs- „Phobie“
Wechseln die „nämlichen“ (identischen) Anteile – bis zu 50% hier als Beispiel an einer Verlust GmbH – innerhalb von fünf Jahren mehrmals den Besitzer, führt dies nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer mehrfachen Anwendung der Verlust-Vernichtungs-Technik des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG bei der GmbH und damit mittelbar auch zu einem Vermögensschaden bei den anderen Gesellschaftern. Beträgt der steuerliche Verlustvortrag der GmbH anfangs beispielsweise 100, führt die erste Abtretung von 50% zum Verfall von 50 Verlustvorträgen, die zweite Abtretung von weiteren 25, die dritte von weiteren 12,5 (u.s.w.), also bis zur nahezu vollständigen Vernichtung der Verlustvorträge. » weiterlesen