Die Aufspaltung oder Abspaltung einer GmbH oder AG (§ 123 UmwG) kann normalerweise steuerneutral zu Buchwerten erfolgen, wenn bestimmte Vermögensteile (Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile, 100%-Beteiligungen) übertragen werden, § 15 Abs. 1 UmwStG. Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH bestätigt, dass ein Teilverkauf nach Spaltung erst ab einer Grenze von 20 Prozent schädlich ist (§ 15 Abs. 2 Sätze 3 und 4 UmwStG; „Nachspaltungsveräußerungssperre“) und stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (BFH vom 11.08.2021 – I R 39/18). » weiterlesen