Erzielen private Anleger aus ihrem Kapitalvermögen Verluste, möchten sie diese steuerlich geltend machen. Aufgrund der in § 20 Abs. 6 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgesehenen Schedulenbesteuerung gilt allerdings, dass Verluste aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen, sondern nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Darüber hinaus enthält § 20 Abs. 6 EStG weitere Beschränkungen für die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen. Dies führt dazu, dass diese Verluste nur mit bestimmten Einkünften und bei Anwendung der sog. zeitlich gestreckten Verlustverrechnung lediglich i.H.v. 20.000 € p.a. verrechnet werden können. Für die betroffenen Anleger eine sehr unbefriedigende Situation. Der Beschluss des BFH vom 17.11.2020 bringt hier etwas Hoffnung (VIII R 11/18, DB 2021 S. 1309). » weiterlesen
Schlagwort-Archive: Veräußerungsverlust
JStG 2019: Zur geplanten Anpassung der Abziehbarkeit von Aufwendungen bei §§ 17 und 20 EStG
Unter dem sperrigen Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hat die Bundesregierung am 31.07.2019 den Regierungsentwurf für das JStG 2019 vorgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass offene oder verdeckte Einlagen sowie gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste und Ausfälle von Bürgschaftsforderungen (wieder) als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Dagegen sollen die Uneinbringlichkeit einer privaten Kapitalforderung, die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter sowie vergleichbare Ausfälle von Wirtschaftsgütern künftig keine Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG mehr darstellen. Damit wären im Zusammenhang mit solchen Ereignissen realisierte Verluste aus Kapitalvermögen nicht mehr berücksichtigungsfähig. » weiterlesen
Steuerlich anzuerkennender Verlust auch bei Ausbuchung wertloser Aktien
Kernpunkt der besprochenen Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz ist die Frage, wann die Verwirklichung eines Ersatztatbestandes nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zu steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlusten führt (Urteil vom 12.12.2018 – 2 K 1952/16). Bereits in der Vergangenheit hat die restriktive Auslegung dieser Frage durch die Finanzverwaltung den BFH in zahlreichen Konstellationen beschäftigt. Nunmehr hat sich das FG begrüßenswert klar dazu geäußert, dass auch die Ausbuchung von wertlos gewordenen Aktien zu einem steuerlichen Verlust aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG führt. Das FG folgt dabei in der Argumentation einer neueren Entscheidung des BFH zur Entstehung steuerlich abziehbarer Verluste bei endgültigem Forderungsausfall (vgl. Bujotzek, Steuerboard vom 09.04.2018. » weiterlesen
Verluste bei Aktienveräußerung unabhängig von der Höhe der Gegenleistung oder der anfallenden Veräußerungskosten
Mit Urteil vom 12.06.2018 hat der VIII. Senat des BFH (BFH vom 12.06.2018 – VIII R 32/16, DB 2018 S. 2278) über die Behandlung von Verlusten aus der Veräußerung von Aktien im Privatvermögen entschieden und sich – wie schon die Vorinstanz (Niedersächsisches FG vom 26.10.2016 – 2 K 12095/15, RS1226857; vgl. hierzu Kreft, StR kompakt, DB1226625) – gegen die von der Finanzverwaltung vertretene Ansicht positioniert. Nach Auffassung des BFH liegt eine Veräußerung auch dann vor, wenn der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt. Ferner soll die Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine Aktien nur gegen einen symbolischen Wert zu veräußern, keinen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO darstellen. » weiterlesen
Endgültiger Ausfall privater Darlehensforderungen führt zu steuerlich abziehbarem Verlust
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24.10.2017 (VIII R 13/15, DB 2017 S. 3035) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer im Privatvermögen gehaltenen Darlehensforderung zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen führt. Darin liegt zugleich die höchstrichterliche Bestätigung eines Paradigmenwechsels, den der Gesetzgeber bereits mit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 vollzogen hat. Die vom BFH bejahte Kernfrage des Falles war hierbei, ob der endgültige Ausfall einer Darlehensforderung als eine Veräußerung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG anzusehen ist. Die Finanzverwaltung lehnt vorerst eine Anwendung des Urteils über den Einzelfall hinaus ab. » weiterlesen