Nachträgliche Kaufpreisänderungen – Behandlung im Rahmen der Veräußerungs-gewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

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Gewinne, die Kapitalgesellschaften im Rahmen der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften erzielen, sind nach § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich zu 95 Prozent steuerfrei. Doch wie werden dabei nachträgliche Kaufpreisänderungen berücksichtigt, die in einem anderen Wirtschaftsjahr als dem der Veräußerung entstanden sind? Hierzu hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 24.07.2015 (DB 2015 S. 1754) unter Berücksichtigung der BFH-Urteile vom 22.12.2010 (DB 2011 S. 505) sowie vom 12.03.2014 (DB 2014 S. 1463) Stellung genommen und (wenigstens teilweise) einen jahrelangen Streit beendet.

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