Für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft dürfen die Finanzämter gemäß § 89 Abs. 2-5 Abgabenordnung eine besondere Gebühr verlangen. Die Höhe dieser Gebühr richtet sich in erster Linie nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Ist dieser nicht feststellbar, setzen die Finanzbeamten eine Zeitgebühr an. Angesichts der steigenden Komplexität des Steuerrechts winken dem Staat an dieser Stelle lukrative Mehreinnahmen. Das FG Baden-Württemberg entschied in einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Urteil vom 17. 3. 2010 (Az. 1 K 661/08), dass der Staat solche Auskünfte gebührenpflichtig anbieten darf. » weiterlesen