FG Münster entscheidet gegen BMF: Abzinsungserträge zählen für die Anwendung der Zinsschranke zu den Zinserträgen

StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Partner bei FGS Flick Gocke Schaumburg, Bonn

In der am 15.12.2017 veröffentlichten Entscheidung vom 17.11.2017 (4 K 3523/14 F) hat das FG Münster entschieden, dass Abzinsungserträge aus der erstmaligen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG zu den Zinserträgen i.S.d. des § 4h Abs. 3 Satz 3 und 4 EStG zählen. Die Entscheidung steht damit in Widerspruch zu Tz. 27 des Anwendungsschreibens der Finanzverwaltung zur Zinsschranke vom 04.07.2008 (BStBl. I 2008 S. 718 = VA0344542). Nach Auffassung der Finanzverwaltung zählen Erträge aus der erstmaligen Abzinsung unverzinslicher Verbindlichkeiten nicht zu den bei der Ermittlung des Zinssaldo des Betriebs zu berücksichtigenden Zinserträgen. » weiterlesen

Bilanzierung von Verbindlichkeiten bei Rangrücktritten

StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Bw. (FH) Henrik Sundheimer, LL.M., KPMG AG, Köln

StB Dipl.-Kfm. Dipl.-Bw. (FH) Henrik Sundheimer, LL.M., KPMG AG, Köln

Verbindlichkeiten oder Rückstellungen sind im Falle der Abhängigkeit von künftigen Einnahmen oder Gewinnen nach § 5 Abs. 2a EStG erst dann anzusetzen, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Die Vorschrift gilt grundsätzlich auch für Rangrücktrittsvereinbarungen.

Unterscheidung: einfacher oder qualifizierter Rangrücktritt

Dabei ist zwischen einfachen und qualifizierten Rangrücktritten zu unterscheiden. Ein einfacher Rangrücktritt sieht eine Rückzahlung der Verbindlichkeit nur dann vor, wenn der Schuldner hierzu zukünftig in der Lage ist diese aus zukünftigen Gewinnen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus anderem – freien – Vermögen zu tragen und der Gläubiger mit seiner Forderung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt (Rangrücktritt mit Besserungsabrede). » weiterlesen