Nichtanwendungserlass: BMF lehnt eine Sperrwirkung des abkommensrechtlichen „dealing at arm’s length“-Grundsatzes gegenüber § 1 AStG ab

RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

RA Dr. Jan Dominik, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Ein aktueller Brennpunkt des Internationalen Steuerrechts ist die neuere Rechtsprechung des BFH zur Einkünftekorrektur bei verbundenen Unternehmen. Für Fälle einer grenzüberschreitenden Darlehensvergabe zwischen verbundenen Unternehmen hat der BFH entschieden, dass eine vom Darlehensgeber vorgenommene Teilwertabschreibung nicht nach § 1 AStG korrigiert wird, soweit ein fremdüblicher Darlehenszins vorliegt. Zur Begründung führte der BFH an, dass der abkommensrechtliche „dealing at arm’s length“-Grundsatz insoweit eine Sperrwirkung entfaltet. Die Finanzverwaltung reagierte auf die entsprechenden Urteile am 30.03.2016 mit einem Nichtanwendungserlass (BMF vom 30.03.2016, DB 2016 S. 801): Sie wendet die Urteile über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nicht an. Selbstverständlich können sich Steuerpflichtige in „offenen“ Fällen weiterhin auf die Rechtsprechung des BFH berufen. » weiterlesen

Grenzen im Netz

RA/StB Dipl.-Kfm. Alexander Pupeter, Partner bei P+P Pöllath + Partners, München

Die Transparenz des Internets endet an der Landesgrenze. Dieser Befund lässt sich jedenfalls im Steuerrecht treffen. Ein interessantes Beispiel hierfür ist eine kürzlich vom Niedersächsischen FG entschiedene Klage gegen ein Sammelauskunftsersuchen.

Das Auskunftsersuchen betraf eine Internetplattform, über die verschiedene Anbieter aus Deutschland Waren verkauften. Das Finanzamt verlangte von einer deutschen Gesellschaft Angaben darüber, welche Nutzer mit Wohn- oder Geschäftssitz in Niedersachsen im streitigen Zeitraum 2007–2009 für mehr als 17.500 € pro Jahr Verkäufe über diese Plattform getätigt hatten. Zu den einzelnen Nutzern wurden u. a. Name, Vorname und Geburtsdatum abgefragt, bei Gesellschaften zusätzlich Name, Vorname und das Geburtsdatum der Gesellschafter, darüber hinaus Telefon- und E-Mail-Adressen, Bankverbindungen sowie Kreditkartennummern und Einzelaufstellungen der Verkäufe. Das Finanzamt begründete das Verlangen damit, es sei festgestellt worden, Nutzer von Internetplattformen, auf denen Wirtschaftsgüter unter Pseudonym verkauft werden könnten, würden die Verkäufe nicht immer ordnungsgemäß steuerlich deklarieren. » weiterlesen