Für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sieht die Abgabenordnung (AO) in den §§ 233 ff. verschiedene Verzinsungstatbestände vor. Zu verzinsen sind hiernach ausschließlich gestundete Steueransprüche (§ 234 AO), hinterzogene Steuern (§ 235 AO), Erstattungsbeträge infolge einer gerichtlichen Entscheidung (§ 236 AO) und Steueransprüche, deren Vollziehung zeitweise ausgesetzt ist (§ 237 AO). Darüber hinaus sind Steuererstattungen vor Fälligkeit und Steuernachzahlungen zu verzinsen (§ 233a AO). » weiterlesen