Zu den Beschränkungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG im Rückwirkungszeitraum

StB Dipl.-Kfm. Manuel Brühl, Inhaber von BRÜHL, München. StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss ist tätig bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin.

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22.10.2020 (10 K 10192/19) eine der ersten Entscheidungen zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Rückwirkungszeitraum des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG gefällt. Die „Rückwirkungsfiktion“ des § 2 UmwStG stellt eine Besonderheit im deutschen Ertragsteuerrecht dar. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 17.01.2018 – I R 27/16, BStBl. II 2018 S. 449 = DB 2018 S. 1314, Rn. 17) enthält die Norm „eine Fiktion, wonach bezogen auf die übertragende Körperschaft sowie die Übernehmerin die Einkommens- und Vermögensermittlung so vorzunehmen ist, als wäre die Übertragung des betreffenden Vermögens von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin bereits mit Ablauf des vorangegangenen steuerlichen Übertragungsstichtages erfolgt“. Sinn und Zweck der Norm ist es nach Rn. 19 des genannten Urteils, zu „vermeiden, dass der übertragende Rechtsträger auf den konkreten Tag des zivilrechtlichen Wirksamwerdens des Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger eine spezielle handelsrechtliche sowie gegebenenfalls zusätzlich steuerrechtliche Umwandlungsbilanz erstellen muss“. » weiterlesen

Verluste aus dem Ausfall von Darlehensforderungen sind steuerlich abzugsfähig

WP/StB/FBIStR Prof. Dr. Norbert Neu, Partner bei der dhpg, Honorar-professor am Lehrstuhl für Betriebswirt-schaftliche Steuerlehre der Heinrich-Heine-Universität in Düsseldorf, Gastdozent an der Bundesfinanz-akademie in Berlin

Mit Einführung der Abgeltungsteuer durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 hat es einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen gegeben. Waren bis dahin grundsätzlich nur laufende Erträge steuerpflichtig, sollte mit der Gesetzesänderung eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen erreicht werden. Entsprechend sind Veräußerungsgewinne aus nach dem 31.12.2008 erworbenem Kapitalvermögen grundsätzlich und unabhängig von Haltedauern bzw. Spekulationsfristen zu versteuern. Im Gegenzug sind Verluste abzugsfähig, allerdings insofern nur eingeschränkt verwertbar, als sie lediglich mit bestimmten positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen (§ 20 Abs. 6 EStG). Nach § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch die Rückzahlung (z.B. eines Darlehens) als „Veräußerung“. Umstritten war, ob auch dann eine (verlustrealisierende) Veräußerung anzunehmen ist, wenn ein Darlehensgeber mit seiner Forderung ausfällt, also eine Rückzahlung von Null vorliegt. Die Finanzverwaltung hat dies abgelehnt. Der BFH hat nun anders entschieden (BFH vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, DB 2017 S. 3035). » weiterlesen

Verluste aus dem Verfall von Optionsrechten für Privatanleger steuerlich berücksichtigungsfähig

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Dr. Nico Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, München

Am 2. März 2016 hat der BFH drei Entscheidungen veröffentlicht (BFH vom 12.01.2016 – IX R 48/14 [DB 2016 S. 508], IX R 49/14 [RS1194050] und IX R 50/14 [RS1194051]), die die ertragssteuerliche Behandlung von Verlusten aus dem Verfall von Optionsrechten zum Gegenstand hatten. Entgegen der Rechtsauffassung des BMF hat der BFH entschieden, dass Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern. » weiterlesen