Erzielen private Anleger aus ihrem Kapitalvermögen Verluste, möchten sie diese steuerlich geltend machen. Aufgrund der in § 20 Abs. 6 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen vorgesehenen Schedulenbesteuerung gilt allerdings, dass Verluste aus Kapitalvermögen grundsätzlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen, sondern nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen. Darüber hinaus enthält § 20 Abs. 6 EStG weitere Beschränkungen für die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen. Dies führt dazu, dass diese Verluste nur mit bestimmten Einkünften und bei Anwendung der sog. zeitlich gestreckten Verlustverrechnung lediglich i.H.v. 20.000 € p.a. verrechnet werden können. Für die betroffenen Anleger eine sehr unbefriedigende Situation. Der Beschluss des BFH vom 17.11.2020 bringt hier etwas Hoffnung (VIII R 11/18, DB 2021 S. 1309). » weiterlesen