Steuern und Koalitionsvertrag 2021 – Steuerrecht quo vadis?

StB/Tax Advisor Dr. Marco Ottenwälder ist Counsel bei POELLATH, Frankfurt/M. und Lehrbeauftragter an den Universitäten Bayreuth und Bamberg

Gerade haben wir Frau Dr. Dr. h.c. mult. Angela Merkel, eine sehr beeindruckende, verdiente und international sehr anerkannte Politikerin, mit dem „Großen Zapfenstreich“, dem höchstrangigen militärischen Zeremoniell der Bundeswehr, verabschiedet. Und nun? Nun liegt es in den Händen der neuen Regierung, bestehend aus FDP, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der SPD, die zunächst sondiert und dann verhandelt hat: Das Ergebnis vom 24.11.2021 ist ein 178-Seiten starker Koalitionsvertrag, der überschrieben ist mit „MEHR FORTSCHRITT WAGEN – BÜNDNIS FÜR FREIHEIT, GERECHTIGKEIT UND NACHHALTIGKEIT“. Doch was plant die neue Regierung steuerlich? Steht dies auch unter diesem Motto? Werfen wir einen Blick auf ausgewählte Punkte, die teils sehr verstreut im Koalitionsvertrag zu finden sind – oder auch nicht. » weiterlesen

Gute Nachrichten für private Anleger – BFH hält Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktien für verfassungswidrig!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg

Private Anleger können Verluste aus Kapitalvermögen bekanntermaßen lediglich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnen. So ist es beispielsweise nicht möglich, dass Verluste aus Aktien mit gewerblichen Einkünften i.S.d. § 15 EStG ausgeglichen werden dürfen. Vielmehr kommt es nach § 20 Abs. 6 EStG zu einer sog. Schedulenbesteuerung. Darüber hinaus enthält die Regelung des § 20 Abs. 6 EStG für bestimmte Verluste weitere Einschränkungen, welche für private Anleger sehr ärgerlich sind (vgl. Dorn, HB Steuerboard vom 11.01.2021). » weiterlesen

Zu den Beschränkungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG im Rückwirkungszeitraum

StB Dipl.-Kfm. Manuel Brühl, Inhaber von BRÜHL, München. StB Dipl.-Kfm. Dr. Martin Weiss ist tätig bei Flick Gocke Schaumburg, Berlin.

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22.10.2020 (10 K 10192/19) eine der ersten Entscheidungen zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Rückwirkungszeitraum des § 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG gefällt. Die „Rückwirkungsfiktion“ des § 2 UmwStG stellt eine Besonderheit im deutschen Ertragsteuerrecht dar. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 17.01.2018 – I R 27/16, BStBl. II 2018 S. 449 = DB 2018 S. 1314, Rn. 17) enthält die Norm „eine Fiktion, wonach bezogen auf die übertragende Körperschaft sowie die Übernehmerin die Einkommens- und Vermögensermittlung so vorzunehmen ist, als wäre die Übertragung des betreffenden Vermögens von der übertragenden Körperschaft auf die Übernehmerin bereits mit Ablauf des vorangegangenen steuerlichen Übertragungsstichtages erfolgt“. Sinn und Zweck der Norm ist es nach Rn. 19 des genannten Urteils, zu „vermeiden, dass der übertragende Rechtsträger auf den konkreten Tag des zivilrechtlichen Wirksamwerdens des Vermögensübergangs auf den übernehmenden Rechtsträger eine spezielle handelsrechtliche sowie gegebenenfalls zusätzlich steuerrechtliche Umwandlungsbilanz erstellen muss“. » weiterlesen

Verlustbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG verärgert Anleger!

StBin Dipl.-Kffr. Dr. Katrin Dorn, Partnerin bei Möhrle Happ Luther sowie Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV. e. V.), Hamburg

Im Zuge des „JStG 2020“ wurde die Regelung zur zeitlich gestreckten Verlustnutzung des § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG zwar zugunsten der Steuerpflichtigen geändert, allerdings kann dies die (berechtigte) Verärgerung der Anleger über die Regelung nicht reduzieren. Denn die bereits durch das „JStG 2019“ eingefügte Regelung der „zeitlichen gestreckten Verlustnutzung“ bleibt im Wesentlichen – trotz der geäußerten Kritik und geforderten Aufhebung der Regelung – bestehen, erhöht wurde lediglich der jährliche Betrag für die Verlustverrechnung von 10.000 € auf 20.000 €. Darüber hinaus wurde § 32b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG zuungunsten der Steuerpflichten angepasst. » weiterlesen

Verluste aus Forderungsausfällen und mehr – eine unendliche Geschichte

RA Ronald Buge, Partner bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Ein wesentlicher Baustein der im Jahr 2009 eingeführten Abgeltungsteuer war die steuerliche Erfassung von Veräußerungsvorgängen bei Kapitalvermögen unabhängig von einer Haltedauer. Der Gesetzgeber gab damit die bis dahin geltende Trennung zwischen den Früchten aus der Vermögensnutzung (grundsätzlich steuerbar) und Wertveränderungen im Vermögensstamm (außerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfristen nicht steuerbar) auf. Gesetzlich wurde dies in § 20 Abs. 2 EStG umgesetzt, der zunächst auf den aus dem alten § 23 EStG bekannten Begriff der Veräußerung zurückgriff. Dieser setzt eine entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten, d.h. auf eine andere Person, voraus. Allerdings stellte der Gesetzgeber auch noch weitere Vorgänge einer Veräußerung gleich, wie etwa die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft sowie die Vereinnahmung des Auseinandersetzungsguthabens bei einer stillen Beteiligung (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG). Insgesamt wirft die Regelung mehr Probleme auf als sie löst. » weiterlesen

Kein Ende der Diskussionen um finale ausländische Verluste bei Freistellungsbetriebsstätten

StB Dipl.-Fw. (FH) Raphael Baumgartner, P+P Pöllath + Partners Rechtsanwälte und Steuerberater mbB, München

Seit dem Jahr 2005 und dem EuGH-Urteil in der Rechtssache Marks & Spencer (EuGH vom 13.12.2005 – Rs. C-446/03, Marks & Spencer) wird über finale Verluste diskutiert. Im angesprochenen Urteil hatte der EuGH jedoch nur über die Finalität von Verlusten einer Tochtergesellschaft und deren Nutzung im Staat der Muttergesellschaft zu entscheiden. Der Gerichtshof sah die Niederlassungsfreiheit als beschränkt, aber die Beschränkung als gerechtfertigt an. Die unterlassene Berücksichtigung ausländischer Verluste diene der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedsstaaten und verhindere eine doppelte Verlustberücksichtigung. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stellte der EuGH jedoch fest, dass eine fehlende grenzüberschreitende Verlustberücksichtigung gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, sofern die Verluste final seien. » weiterlesen

Fundament des § 8c KStG angeschlagen – Flickwerk im „JStG 2018“

StB Dipl.-Kffr. Martina Ortmann-Babel, Partner des National Office Tax der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart

Nach dem Kerngedanken der Verlustuntergangsvorschrift des § 8c KStG führen schädliche Anteilseignerwechsel zu einem Verlustuntergang. So wird das ansonsten grundsätzlich für Kapitalgesellschaften geltende Trennungsprinzip durchbrochen und systematisch eigentlich völlig unbeachtliche Änderungen im Gesellschafterbestand können einen quotalen bzw. vollständigen Verlustuntergang auf Ebene der Kapitalgesellschaft bewirken. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des quotalen Verlustuntergangs nach § 8c (Abs. 1) Satz 1 KStG für schädliche Beteiligungserwerbe im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2015 festgestellt hat, hätte der Gesetzgeber über seinen Schatten springen und eine Neukonzeption der Verlustnutzungsbeschränkungen angehen sollen. Was ein mutiger Schritt hätte werden können, ist eine kümmerliche Mindestreaktion geworden. Der Gesetzgeber repariert im „Jahressteuergesetz 2018 (JStG 2018)“ nämlich nur die Baustellen des § 8c KStG, deren Reparaturnotwendigkeit durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des EuGH unumgänglich wurde – zumindest aber passt die Richtung. » weiterlesen

Verrechnung von „Altverlusten“ mit Kapitalerträgen nur noch 2013 möglich

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA/StB/FAStR Dr. Jens Escher LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

2013 besteht letztmalig die Möglichkeit, sog. „Altverluste“ (insbesondere Verluste aus anlässlich der „Finanzkrise“ erfolgten Wertpapierverkäufen) mit bestimmten positiven Kapitalerträgen zu verrechnen, die im Grundsatz der Abgeltungsteuer unterliegen würden (§ 20 Abs. 2 EStG). Die gegenwärtige Situation an den Märkten wird in vielen Fällen die passende Gelegenheit hierzu bieten.

Insoweit ist ggf. Handlungsbedarf bis zum Jahresende gegeben. Eine erfolgreiche Verlustverrechnung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wird allerdings nur gelingen, wenn die gezielte Aufdeckung von Gewinnen sorgfältig geplant wird.

Gesondert festgestellte „Altverluste“

„Altverluste“ sind solche Verluste, die der Stpfl. grds. vor 2009 aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat (§ 23 EStG a. F.), d. h. insbesondere Verluste aus Wertpapierverkäufen innerhalb der früher (d. h. vor Einführung der Abgeltungsteuer) geltenden Jahresfrist (diese gilt für vor dem 1. 1. 2009 angeschaffte Kapitalanlagen grds. fort, § 52a Abs. 11 Satz 4 EStG) sowie aus Immobilienveräußerungen innerhalb der 10-Jahres-Frist. » weiterlesen