EuGH verkehrt: Umsatzsteuerschuld bei ausländischem Vermieter

David Hötzel

RA Dr. David Hötzel, LL.M., Counsel bei POELLATH, München

Der EuGH könnte mit einer Entscheidung zur Umsatzsteuer in einem österreichischen Fall ein kleines Beben im deutschen Immobilienmarkt ausgelöst haben. Mit Urteil vom 03.06.2021 (C-931/19, Rechtssache „Titanium“) legte der EuGH den Grundstein für die Anwendung des sog. Reverse-Charge-Verfahrens (umgekehrte Steuerschuldnerschaft) bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung einer inländischen Immobilie durch einen im Ausland ansässigen Vermieter (B2B). Nach deutscher Rechtspraxis ist auch in diesen Fällen der Vermieter Schuldner der Umsatzsteuer. » weiterlesen

Vorfälligkeitsentschädigung keine Werbungskosten bei Vermietungseinkünften

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

RA Gerald Herrmann, Associate bei P+P Pöllath + Partners, München

Neben Bereitstellungsgebühren, Bearbeitungsgebühren und laufenden Zinsen sehen Darlehensverträge, die zur Finanzierung einer nicht selbstgenutzten, vermieteten Immobilie aufgenommen werden, regelmäßig eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung vor. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird im Gegensatz zu den Gebühren und laufenden Zinsen nur dann fällig, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig tilgt. Daher wird sich der Darlehensnehmer regelmäßig bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages keine Gedanken hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Vorfälligkeitsentschädigung machen. Entscheidet er sich jedoch später die Immobilie weiter zu veräußern und tilgt er das Darlehen vorzeitig, so stellt sich für ihn die Frage, ob bzw. wie die Vorfälligkeitsentschädigung steuerlich geltend gemacht werden kann. » weiterlesen

Darlehenszinsen auch nach Verkauf fremdfinanzierter Immobilien steuerlich abzugsfähig – Rechtsprechungsänderung

 

 

RA/StB Dr. Hardy Fischer, Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Der BFH hat mit einem sehr lesenswertem Urteil vom 20. 6. 2012 (IX R 67/10, DB0490878) seine Rspr. zu Gunsten privater Vermieter geändert. Schuldzinsen können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann noch steuerlich abgezogen werden, nachdem die fremdvermietete Immobilie veräußert wurde, der Veräußerungserlös aber nicht ausreichte, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. » weiterlesen