Wer seine eigene Wohnung Dritten entgeltlich – wenn auch nur tageweise – überlässt, muss die Einnahmen beim Finanzamt angeben. Kommt der Steuerpflichtige dem nicht nach, kann schon bald die Steuerfahndung klingeln. Denn die Einnahmen sind steuerpflichtig, und zwar in dem Land, in dem sich die Immobilie befindet. In Deutschland unterliegen diese Mieteinnahmen ebenfalls regelmäßig der Einkommensteuer. Selbst Umsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen anfallen. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Vermietung über ein ausländisches Vermietungsportal erfolgt. Aktuelle Brisanz entwickelt dieses Thema durch die Anfrage deutscher Finanzbehörden an deren irische Kollegen mit dem Inhalt, Daten über deutsche Steuerpflichtige zu übermitteln, die über das Vermietungsportal „AirBnB“ Vermietungseinkünfte generieren. Die irischen Behörden haben nun aufgrund der bestehenden bilateralen Vereinbarung maximal sechs Monate Zeit, um der deutschen Finanzverwaltung die angefragten Informationen zu übermitteln. » weiterlesen
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Skurrilitäten der Hinzurechnungsbesteuerung
Das deutsche Außensteuergesetz (AStG) hat sich seit seinem Erlass im Jahr 1972 als „Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zur Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen“ durch seine Brüche zum übrigen Steuerecht zu einer erheblichen Belastung entwickelt. Die Komplexität der Regelungen macht diese z.T. unverständlich und unanwendbar, sodass in der Literatur die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsbesteuerung im Hinblick auf Normenklarheit und Bestimmtheit der Vorschriften in Frage gestellt wird. Das AStG enthält nicht nur eine Vielzahl von Nachweis- und Dokumentationspflichten, sondern führt auch in der Anwendung teils zu skurrilen Ergebnissen. » weiterlesen