Zum Erfordernis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs für die Betriebsvermögensverschonung von „Wohnungsunternehmen“

RA Patrick Grzella ist Associate bei Taylor Wessing, Düsseldorf

Mit Urteil vom 25.06.2020 (3 K 13/20 F) hat das FG Münster zu der Frage Stellung genommen, wann der für die Betriebsvermögensverschonung eines sog. „Wohnungsunternehmens“ i.S.d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG erforderliche wirtschaftliche Geschäftsbetrieb vorliegt und einer Gesamtbetrachtung eine Absage erteilt. » weiterlesen

Non-Profit-Organisationen: Vereinzelte Gestaltung führt zu Verschärfung beim Kapitalertragsteuerabzug

RA/FAStR Dr. Anna Katharina Gollan, LL.M., Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

Die durch Aktiengeschäfte in zeitlicher Nähe zum Ausschüttungstermin entstandenen Steuerausfälle werden auch als größter Steuerskandal der Geschichte bezeichnet. Gemeinnützige Organisationen werden in der öffentlichen Wahrnehmung mit Cum-/Ex- oder Cum-/Cum-Fällen zu Recht nicht in Verbindung gebracht. Ein Fall des FG Hessen betraf allerdings eine entsprechende Gestaltung und hatte zum Jahresbeginn 2019 weitere Verschärfungen beim Kapitalertragsteuerabzug für gemeinnützige Organisationen zur Folge (FG Hessen vom 17.08.2018 – 4 V 1131/17, RS1281643; vgl. hierzu auch Amann, StR kompakt, DB1287146). » weiterlesen

Gewerbliche Prägung und Entprägung von geschlossenen Fonds – sticht Aufsichtsrecht das Steuerrecht?

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

In letzter Zeit wurden teilweise Bedenken geäußert, ob (extern verwaltete) geschlossene Fonds weiterhin als vermögensverwaltende Personengesellschaften, d. h. steuerlich neutral, errichtet werden können. Ungemach soll dabei nicht vom Steuer-, sondern vom Aufsichtsrecht drohen. » weiterlesen

10 Jahre BMF-Schreiben zu Private Equity Fonds – seltene Kontinuität im Steuerrecht

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

RA Tarek Mardini, LL.M. (UConn), Counsel bei P+P Pöllath + Partners, Berlin

„Zwischen den Jahren“ bietet es sich an, kurz innezuhalten, um einen Blick auf das Gewesene und einen Blick auf das Kommende zu werfen. Im Steuerrecht fällt Innehalten nicht leicht. Schließlich herrscht zum Jahresende allerorten hektische Betriebsamkeit und bald klopft sicher eine neue Gesetzesinitiative an die Tür. Ändern und Nachbessern durch den Gesetzgeber hat Tradition, und die Beraterzunft – soviel Demut sei angebracht – ist nicht ganz unschuldig daran.

 

Umso erfreulicher ist es, wenn man sich in Erinnerung ruft, dass es auch seltene Fälle von Kontinuität im Steuerrecht gibt. Mit etwas Nachdenken lassen sich Beispiele finden. Aus aktuellem Anlass greifen wir uns das BMF-Schreiben zur einkommensteuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds (kurz: PE-Fonds) vom 16. Dezember 2003 heraus (DB0036298). In diesen Tagen ist es zehn Jahre her, dass es vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht wurde. Darin werden Kriterien für die Abgrenzung von privater Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zusammengefasst. » weiterlesen

Private Equity Fonds – Einkünfte aus Vermögensverwaltung oder gewerbliche Betriebstätten-Einkünfte?

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei  P + P Pöllath + Partners, Berlin

Private Equity (PE) Fonds sind regelmäßig Personengesellschaften, die von Investoren Eigenkapital erhalten. Dieses wird zumeist in den Kauf von Kapitalgesellschaftsanteilen investiert. Daraus werden Dividenden, vornehmlich Anteilsveräußerungsgewinne erzielt, selten Zinsen. Steuerbelastung und formelle Steuererklärungspflichten der Anleger hängen davon ab, ob ein PE-Fonds (i) Einkünfte aus „privater Vermögensverwaltung“ bezieht, was regelmäßig angestrebt wird und auch der Fall ist, oder (ii) „gewerbliche Einkünfte“, die einer Betriebstätte zugerechnet werden können. Ein aktuelles BFH-Urteil vom 24. 8. 2011 (I R 46/10, DB 2011 S. 24) befasst sich mit diesen Themen. Es hat jedoch mehr Unruhe gestiftet, als dass es zur Klarheit beigetragen hat. » weiterlesen

BFH schränkt erweiterte Gewerbesteuerkürzung ein!

StB Dr. Thomas Töben, Partner bei Pöllath + Partners, Berlin

Mit Urteil vom 19. 10. 2010 (I R 67/09, DB 2011 S. 455) versagte der BFH der Komplementär-GmbH einer „rein“ vermögensverwaltend tätigen, nicht gewerblich geprägten KG in einer bei geschlossenen Immobilienfonds typischen Gesellschaftsstruktur die begehrte sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen. Dem Urteil kommt Breitenwirkung zu. Auch andere Immobilienstrukturen bedürfen der Überprüfung, soweit möglich, einer „Neujustierung“. Ohne erweiterte Kürzung kann sich die Gesamtsteuerlast verdoppeln. » weiterlesen

Löst BVerfG-Beschluss Beurteilungswandel bei privaten Optionsgeschäften aus?

StB Dipl.-Kfm. Dr. Christian Hick, Flick Gocke Schaumburg, Bonn

Mit dem am 11. 10. 2010 in einem Aussetzungsverfahren ergangenen Kammerbeschluss des 2. Senats hat das BVerfG die langjährige Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Erfassung von Options- und Basisgeschäften im Bereich der privaten Vermögensverwaltung nach Maßgabe der sog. Trennungstheorie und die sich dieser Rechtsprechung anschließende Auffassung der Finanzverwaltung in Frage gestellt. Betroffen sind auch die nach der „alten Rechtslage“ vor Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Verlustausgleichsverbote in Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG bzw. § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG. Vor dem Hintergrund der zahlreichen noch offenen Fälle ist die Entscheidung für die Praxis von hoher Relevanz. » weiterlesen

Erweiterte MwSt-Pflicht öffentlich-rechtlicher Unternehmen

Öffentliche Kassen sind chronisch leer. Daher sehen sich immer mehr öffentlich-rechtliche Institutionen, wie Kommunen, Landkreise, Hochschulen und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) dazu gezwungen, ihre Leistungen gegen Entgelt anzubieten. Und sobald Geld fließt, ist das Finanzamt nicht mehr weit weg. Auch wenn die Einnahmen vielfach nicht die Kosten decken, muss geprüft werden, ob der Sachverhalt der Mehrwertsteuer unterliegt. Denn hier kommt es – anders als im Ertragsteuerrecht – nicht darauf an, ob ein Gewinn erzielt wird. Es genügt vielmehr die bloße Erzielung von Einnahmen. Die Heranziehung zur Mehrwertsteuer ist allerdings keinesfalls immer ein Nachteil. Nicht selten will z. B. eine Kommune sogar mit einer bestimmten Tätigkeit unter die Steuerpflicht fallen, da sie dann dazu berechtigt ist, eine Erstattung der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (Vorsteuer) zu beantragen. » weiterlesen