Mit Urteil vom 24.10.2017 (II R 44/15, RS1263200) hatte der BFH entschieden, dass die erbschaftsteuerliche Verschonung für „Wohnungsunternehmen“ (jetzt: § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG) einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ im Sinne einer originär gewerblichen Tätigkeit (z.B. aufgrund von Sonderleistungen in Form einer Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder der Bewachung des Gebäudes) erfordere. Diesen Anforderungen wird der überwiegende Teil typischer großer Vermietungsgesellschaften nicht gerecht. Der gesetzliche Verschonungstatbestand droht daher bei Anwendung der BFH-Sichtweise weitgehend leer zu laufen (vgl. hierzu Escher, Steuerboard vom 26.02.2018). Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das genannte BFH-Urteil wurde daher mit Spannung erwartet. Nun hat die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (Gleichlautende Erlasse vom 23.04.2018, DB1270406). » weiterlesen
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(Keine) Erbschaftsteuerverschonung für Wohnungsunternehmen
Die erbschaftsteuerliche Verschonung für „Wohnungsunternehmen“ (§ 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG) galt zuletzt als eine der wenigen verbliebenen Gestaltungsoptionen, um auch umfangreiches Immobilienvermögen erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei übertragen zu können. Der BFH hat die Voraussetzungen eines verschonungsfähigen „Wohnungsunternehmens“ in einem aktuell veröffentlichten Urteil (vom 24.10.2017 – II R 44/15, RS1263200) erstmalig definiert. Die darin vertretene Sichtweise steht in offenem Widerspruch zur bisherigen Interpretation der Finanzverwaltung, aber auch zur Intention des Gesetzgebers. » weiterlesen