In zwei Parallelentscheidungen vom 16.03.2021 (II R 10/18, DB 2021 S. 1855 und II R 11/18) hatte sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Veräußerung von Wirtschaftsgütern einer Unterpersonengesellschaft einen Verstoß gegen die – für eine begünstigte Übertragung der Obergesellschaft – laufenden erbschaftsteuerlichen Behaltensregelungen darstellt und hat sich damit erstmalig zur Anwendung der erbschaftsteuerlichen Verfügungsbeschränkungen bei mehrstöckigen Unternehmensstrukturen positioniert. Da der Gesetzeswortlaut hier ausdrücklich nur auf einstöckige Gesellschaftsstrukturen Bezug nimmt, kam es in der Praxis bei der Übertragung von Anteilen an Konzernstrukturen immer wieder zu Unsicherheiten und Streitpotenzialen mit den Finanzämtern. Die Entscheidungen bringen damit endlich ein wenig Licht ins Dunkel bei einer Thematik, bei der in der Beratungspraxis abschließende Rechtsicherheit bislang nur mit verbindlichen Auskünften hergestellt werden konnte. » weiterlesen
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Erbschaftsteuer: Wegfall des Verschonungsabschlags bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft
Mit Urteil vom 01.07.2020 (II R 19/18; inhaltsgleich II R 20/18) hat der BFH zu der Frage Stellung genommen, ob der Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. bereits bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft innerhalb der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behaltensfrist rückwirkend (anteilig) entfällt. Entgegen der zum Teil in der Literatur und von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung hat der BFH diese Frage verneint. » weiterlesen
BMF legt Entwurf der neuen Erbschaftsteuer vor: Für Familienunternehmen wird es deutlich teurer
Seit Jahrzehnten hat Deutschland ein verfassungswidriges Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Zuletzt stellte die weitgehende Verschonung (85 Prozent bzw. 100 Prozent) beim Übergang von Personenunternehmen und anderen Familiengesellschaften einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 GG) dar. Großvermögen anderer Art waren nicht begünstigt. Ein Beispielsfall: Wer ein Familienunternehmen im Wert von 110 Mio. Euro erbte und daneben ein Bardepot i.H.v. 50 Mio. Euro, musste Erbschaftsteuer nur auf die 50 Mio. Euro zahlen (z.B. 30 Prozent, d.h. 15 Mio. Euro Erbschaftsteuer). Wer dagegen ein Wertpapierdepot i.H.v. 160 Mio. Euro erbte, unterlag damit in voller Höhe der Erbschaftbesteuerung (48 Mio. Euro Erbschaftsteuer). » weiterlesen