Mit Risikolebensversicherung sollen wenigsten die wirtschaftlichen Folgen derartiger Situationen für die Hinterbliebenen abgesichert werden. Versicherte Person ist stets diejenige Person, deren Ableben abgesichert werden soll. Ist diese Person zugleich auch Versicherungsnehmer, so wird der Versicherungsbetrag an diese Person „ausbezahlt“, d. h. fällt in deren Nachlass. Sofern der Verstorbene Schulden hatte dient der Versicherungsbetrag in der Regel dazu diese Schulden zu tilgen, d. h. das Geld wird verbraucht und erbschaftsteuerliche Konsequenzen stellen sich nicht. Sofern jedoch der Erlös aus der Risikolebensversicherung dazu dienen soll die Hinterbliebenen abzusichern, z.B. den Lebensunterhalt der verbliebenen Familie und/oder künftige Ausbildung etc. muss der Versicherungserlös diesen Personen zugutekommen. In diesem Fall ist der vereinnahmte Versicherungserlös Teil des Nachlasses und unterliegt, sofern die Freibeträge überschritten sind, der Erbschaftsteuer. » weiterlesen