Mit Urteil vom 26.07.2022 (II R 25/20, DB 2022 S. 2586) hat sich der BFH mit offenen Fragestellungen im Hinblick auf die Options- und Regelverschonung für Betriebsvermögen auseinandergesetzt. Dabei ging es zum einen um die Anwendung der Verschonungsregelungen bei der zeitgleichen Übertragung mehrerer betrieblicher Einheiten und zum anderen um die Frage des Rückfalls auf die Regelverschonung bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Vollverschonung (dazu bereits Krämer, HB Steuerboard vom 23.06.2021). » weiterlesen
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Zurechnung von Verwaltungsvermögen bei Personengesellschaften: die neuen Ländererlasse vom 11.02.2021
Das ErbStG begünstigt unter bestimmten Voraussetzungen den Erwerber von unternehmerischem Vermögen, wenn dieser das Unternehmen fortführt und damit Arbeitsplätze sichert. Demgegenüber soll Vermögen, das in der Regel der Kapitalanlage dient, in vollem Umfang steuerpflichtig sein. Um eine zielgenaue Abgrenzung des begünstigten Vermögens von dem steuerpflichtigen Vermögen zu erreichen, hat der Gesetzgeber den Katalog des sogenannten Verwaltungsvermögens geschaffen (vgl. § 13b Abs. 4 ErbStG). Wird Verwaltungsvermögen (der Begriff wird nachfolgend umfassend verstanden und meint auch junges Verwaltungsvermögen, Finanzmittel und junge Finanzmittel) auf Ebene einer Gesellschaft festgestellt, stellt sich die Frage, nach welchen Maßstäben dieses auf die Gesellschafter aufzuteilen ist. Das ErbStG selbst enthält hierauf keine Antwort. Mit gleichlautenden Ländererlassen vom 11.02.2021 hat die Finanzverwaltung erneut und zum dritten Mal rückwirkend zum 01.07.2016 dazu Stellung bezogen. Dabei werfen die Ländererlasse leider mehr Fragen auf als sie beantworten. » weiterlesen
Ausschluss der Begünstigung in der Erbschaftsteuer trotz Vorliegens der Voraussetzungen einer Vollverschonung?
Der sog. 90%-Verwaltungsvermögenstest (kurz: 90%-Test) spielt eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob unternehmerisches Vermögen erbschaftsteuerlich steuerbegünstigt übertragen werden kann. Er bildet dabei eine Art „Einstiegstest“. Nur die Anteile derjenigen Unternehmen, welche diesen Test bestehen – also weniger als 90% Brutto-Verwaltungsvermögen aufweisen –, können überhaupt an einer Steuerbegünstigung partizipieren. Scheitert der Test, unterliegen die übertragenen Beteiligungen in voller Höhe der Besteuerung, unabhängig davon, wie sich das Vermögen des Unternehmens zusammensetzt. . Der 90%-Test soll als „missbräuchlich“ empfundene Gestaltungsmodelle verhindern, durch die mittels einer nur untergeordneten originär gewerblichen Tätigkeit große Werte an Verwaltungsvermögen steuerbegünstigt übertragen werden.Der 90%-Test stieß in seiner konkreten Ausgestaltung bereits früh auf erhebliche Kritik von Seiten der Fachliteratur. In einer Entscheidung des FG Münster vom 03.06.2019 (3 V 3697/18) zur Aussetzung der Vollziehung wurden nunmehr erstmalig auch von Seiten eines Gerichts Bedenken an der Funktionsweise des 90%-Tests geäußert. Eine endgültige Entscheidung steht hier allerdings noch aus. » weiterlesen
Erbschaftsteuerverschonung für Wohnungsunternehmen – Alles bleibt beim Alten
Mit Urteil vom 24.10.2017 (II R 44/15, RS1263200) hatte der BFH entschieden, dass die erbschaftsteuerliche Verschonung für „Wohnungsunternehmen“ (jetzt: § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG) einen „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ im Sinne einer originär gewerblichen Tätigkeit (z.B. aufgrund von Sonderleistungen in Form einer Übernahme der Reinigung der vermieteten Wohnungen oder der Bewachung des Gebäudes) erfordere. Diesen Anforderungen wird der überwiegende Teil typischer großer Vermietungsgesellschaften nicht gerecht. Der gesetzliche Verschonungstatbestand droht daher bei Anwendung der BFH-Sichtweise weitgehend leer zu laufen (vgl. hierzu Escher, Steuerboard vom 26.02.2018). Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das genannte BFH-Urteil wurde daher mit Spannung erwartet. Nun hat die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (Gleichlautende Erlasse vom 23.04.2018, DB1270406). » weiterlesen
(Keine) Erbschaftsteuerverschonung für Wohnungsunternehmen
Die erbschaftsteuerliche Verschonung für „Wohnungsunternehmen“ (§ 13b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. d ErbStG) galt zuletzt als eine der wenigen verbliebenen Gestaltungsoptionen, um auch umfangreiches Immobilienvermögen erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei übertragen zu können. Der BFH hat die Voraussetzungen eines verschonungsfähigen „Wohnungsunternehmens“ in einem aktuell veröffentlichten Urteil (vom 24.10.2017 – II R 44/15, RS1263200) erstmalig definiert. Die darin vertretene Sichtweise steht in offenem Widerspruch zur bisherigen Interpretation der Finanzverwaltung, aber auch zur Intention des Gesetzgebers. » weiterlesen
Erbschaftsteuerreform: Was große Familienunternehmen künftig beachten müssen
Seit der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014 (Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12, RS1046342; vgl. dazu Stalleiken, DB 2015 S. 18 und Lüdicke, DB0689696) zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer haben viele deutsche Unternehmer die bisherigen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen und Gesellschaftsanteile noch genutzt, um ihr Unternehmen steuerbegünstigt auf die nächste Generation zu übertragen. Aus der heutigen Perspektive war dies meist wohl auch die richtige Entscheidung. Denn nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages vom 29.09.2016 führen die neuen Verschonungsregeln für Betriebsvermögen und Gesellschaftsbeteiligungen rückwirkend zum 01.07.2016 zu erheblichen Verschärfungen.
Das Vermittlungsergebnis zur Erbschaftsteuer
Das Erbschaftsteuerrecht für Unternehmensvermögen wird rückwirkend zum 01.07.2016 neu geregelt. Mit der Annahme der Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses durch Bundestag und Bundesrat soll das Gesetzgebungsverfahren für eines der politisch am härtesten umkämpften Steuergesetze zum Abschluss kommen. Geplant ist, dass der Bundestag dem Vermittlungsergebnis am 29.09.2016 zustimmen wird und der Bundesrat im Oktober nachzieht. » weiterlesen
Erbschaftsteuer für Unternehmensvermögen: Kompromisslösung zur Erbschaftsteuer-Reform ist da
Der Kompromiss zur Erbschaftsteuer-Reform (vgl. dazu Lüdicke, DB1207569), auf den sich die Spitzen von CDU, CSU und SPD am 19.06.2016 geeinigt haben und den der Finanzausschuss am 22.06.2016 beschlossen hat, scheint den Forderungen der Wirtschaft und insbesondere der Unternehmensverbände weitgehend entgegen zu kommen. Das Konzept der Begünstigung von Betriebsvermögen wurde aufrechterhalten, mit einer Begrenzung der Höhe nach und ergänzenden Korrekturen des Regierungsentwurfs vom 08.07.2015 (DB0707996; vgl. dazu auch Bockhoff/Eick, DB 2015 S. 1685). Aber die Neuregelung hat vor allem zwei entscheidende Schwachstellen: » weiterlesen