Nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sind Umsätze, die unter das GrEStG fallen, umsatzsteuerfrei. Auf die Umsatzsteuerbefreiung kann der Grundstücksverkäufer jedoch nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 UStG verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird. Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG ist dieser Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung „nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 BGB notariell zu beurkundenden Vertrag“ möglich. Daraus ergibt sich nach Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung, dass die (erstmalige) Ausübung der Umsatzsteueroption bereits im (ursprünglichen) notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag zu erfolgen hat (vgl. BFH vom 21.10.2015 – XI R 40/13; Abschn. 9 Abs. 9 Satz 2 UStAE). Eine nachträgliche Ausübung der Umsatzsteueroption ist nicht möglich. Die Finanzverwaltung ist jedoch – darüber hinaus – der Auffassung, dass auch der Widerruf der Umsatzsteueroption nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden, notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann. Dieser Auffassung ist der BFH nun in seinem Beschluss vom 02.07.2021 (XI R 22/19, DB 2021 S. 2606) – unter Aufgabe seiner bisheriger Rechtsprechung – entgegengetreten. » weiterlesen